Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

g 66 Das fürstliche Haus Hohenzollern. 305 
maringen und Veringen belehnt, teilte sich 1576 in die Linien Sig- 
maringen, Hechingen (erloschen 1869) und Haigerloch (erloschen 1601). 
Die Verleihung des Reichsfürstenstandes für den Primogenitus er- 
solgte am 28. März 1623, die Aufnahme in das Reichsfürstenkollegium 
am 30. Juni 1653, so daß es sich um ein neufürstliches Haus han- 
delte, die Ausdehnung des Fürstenstandes auf alle Nachkommen am 
9. Juli 1692. 
Die landesherrlichen Familien der beiden Fürstentümer Hohen- 
zollern-Sigmaringen und Hohenzollern-Hechingen hatten, da ihre 
Häupter Inhaber der Souveränetät waren, bis zur Abtretung ihres 
Landes an Preußen dieselben Rechte wie die übrigen sonveränen 
deutschen Häuser. Die Abtretung des Landes ließ den hohen Adel der 
beiden fürstlichen Häuser und die daraus fließenden Rechte der Eben- 
bürtigkeit, der Autonomie, des bisherigen Ranges und Titels un- 
berührt. Außerdem wurden beiden Häusern durch den zwischen ihnen 
und Preusßen geschlossenen Vertrag vom 7. Dezember 18492) mehrere 
andere Vorrechte zugesichert, durch die sie im wesentlichen den Cha- 
rakter von Seitenlinien des königlichen Hauses erhielten und dessen 
Mitgliedern gleichgestellt wurden. Das fürstliche Haus Hohenzollern 
gehört danach zwar nicht zu dem königlichen Hause, es bildet aber 
mit diesem zusammen das Gesamthaus Hohenzollern, dessen Haupt 
der König ists). Als hochadliges Haus ist es eine eigene juristische 
Person mit Rechtsfähigkeit, während das Gesamthaus diese Eigenschaft 
nicht hat. 
Da mit dem am 3. September 1869 erfolgten Tode des Fürsten 
Friedrich Wilhelm Konstantin die Linie Hohenzollern-Hechingen erloschen 
ist, so besteht gegenwärtig nur noch ein fürstliches Haus Hohenzollern, 
die frühere Linie Sigmaringen. Von ihm ist abgezweigt das rumä- 
nische Königshaus, welches aus dem Könige, der Königin, seinem Neffen, 
dem Prinzen von Rumänien und dessen Gemahlin und Kindern be- 
steht. Diese sind als ein selbständiges regierendes Haus aus dem 
fürstlichen Hause Hohenzollern und dem Gesamthause, aus der Fa- 
miliengewalt des Fürsten von Hohenzollern und des Königs von 
— —: 
— — —— — 
2) G.-S. 1850, S. 289. 
3) Schon das Pactum gentilicium von 1695 und das von 1707 er- 
kennt den Kurfürsten von Brandenburg als Caput kamilige an, das unter 
anderem Streitigkeiten zwischen den Familienmitgliedern beizulegen hat.
	        
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