Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

366 Das Versassungsrecht. 8 66 
nischen Königshauses zum fürstlichen Hause im weiteren Sinne mit 
allen Rechten von Familienangehörigen. Zwar hat die rumänische 
Vollovertretung durch Beschlüsse vom 10. Mai bzw. 17. Dezember 1866 
einstimmig dem Fürsten Karl Anton von Hohenzollern das Recht der 
rumänischen Nalionalität und damit allen seinen Nachlommen die 
rumänische Staatsangehörigkeit verliehen!). Die preußische Staats- 
angehörigkeit und die Unterordnung unter die Hausgewalt ist jedoch) 
für die übrigen Familienangehörigen bestehen geblieben. 
Die Sonderstellung des fürstlichen Hauses Hohenzollern in Preußen 
gründet sich unn auf den bereits erwähnten Vertrag vom 7. Dezem- 
ber 1849, auf welchem wiederum das Gesetz vom 12. März 18507) 
beruhl. Diese Sonderstellung ist durch die spätere Reichs= und Landes- 
gesetzzebung in leiner Weise berührt worden. Diese hat vielmehr 
immer die fürstliche Familic gleich den landesherrlichen von ihrer 
Wirlksamleit ausgenommen, soweit Bestimmungen der Hausgesetze im 
Wege stehen. Die hiernach den Mitgliedern des sürstlichen Hauses 
zustehende Rechteostellung ist im wesentlichen solgende: 
1. Ebenbürtigkeit und Ranug. Daß die Mitglieder des 
fürstlichen Hauses trotz der Aufgabe der Sonveränetät auch weiterhin 
den Mitgliedern sonveräuer Häuser ebenbürlig sind, entspricht einem 
allgemeinen europäischen Herkommen und bedurfte deshalb auch 
keiner besonderen Anerkennung. 
Dagegen sind die Rangverhältnisse durch den Vertrag geordnet 
worden. Danach sollen die Hohenzollernschen Fürstenhäuser der Ab- 
tretung der Fürstentümer ungeachtet ihren bisherigen Nang und die 
damit verbundenen Vorzüge behalten. Ferner soll ihnen und ihren 
jedesmaligen Häuptern eine ihren verwandtschaftlichen und sonstigen 
Verhältnissen zum königlichen Hause entsprechende, bevorzugte Stellung 
vor allen anderen, nicht zum königlichen Hause gehörigen Untertanen 
des Königs gewährt werden. Das Nähere wurde einer besonderen 
Feststellung vorbehalten, die sich für den Fall einer Niederlassung der 
Fürsten im preußischen Staatsgebiete auch auf die hinsichtlich des 
Gerichtsstandes, der Vormundschaft und dergleichen ihnen etwa zu 
gewährenden Ehrenvorzüge erstrecken sollte (Art. 12). Diese Fest- 
4) Siehe die Beschlüsse, abgedruckt bei H. Schulze, Hausgesetze, 
Bd. 3, S. 783. 
56) G.--S. 1850, S. 289.
	        
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