Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

§ 56 Das fürstliche Haus Hohenzollern. 367 
stellung erfolgte in dem Allerhöchsten Erlasse vom 14. August 1852, 
betreffend die Rechtsverhältnisse der fürstlich Hohenzollernschen Häusero). 
Die Häupter beider sürstlichen Häuser erhielten durch Kabinettsorder 
vom 20. März 1850 das Prädikat „Hoheit“, der jeweilige Fürst hat 
bisher nach einiger Zeit durch besondere Kabinettsorder für seine 
Person das Prädikat „Königliche Hoheit“ besonders beigelegt erhalten, 
der gegenwärtige Fürst am 22. September 1910. 
2. Autonomic. Der Vertrag vom 7. Dezember 1849 hat 
ferner ausdrücklich die bestehende fürstlich Hohenzollernsche Hausver- 
fassung im allgemeinen wie im besonderen, namentlich soweit sie 
Bestimmungen wegen der Mißheiraten und wegen der Notwendigkeit 
des agnatischen Konsenses zur Aufnahme von Schulden auf das 
fürstliche Hausfideikommißvermögen in sich begreift, aufrecht erhalten 
und zwar mit der Maßgabe, daß die den letzteren Gegenstand be- 
treffenden Bestimmungen auch auf die den beiden Fürsten ausge- 
worfenen Jahresrenten und auf jedes etwa später an die Stelle des 
jetzigen Hausfideikommißvermögens tretende Aequivalent im ganzen 
wie im einzelnen Anwendung finden sollen. Der Vorbehalt ist be- 
stehen geblieben nach dem E.-G. Art. 57 zum B. G.-B. Die hiernach 
aufrecht erhaltene Hausverfassung des fürstlichen Hauses ist geregelt 
durch folgende Bestimmungen: 
a) Die väterliche Verordnung des Grafen Karl I., des gemein- 
samen Stammvaters beider Linien, vom 24. Januar 157527). 
b) Die Erbvereinigung zwischen Kurbrandenburg, Baireuth und 
Ansbach mit dem Fürsten Meinrad zu Hohenzollern-Sigmaringen und 
dem Grafen Hermann Friedrich zu Hohenzollern-Hechingen vom 20. bis 
30. November 1695 sowie deren Erneuerung vom 30. Januar 17078). 
Jc) Das von allen Agnaten und dem Könige Friedrich Wilhelm III. 
genehmigte Familienstatut vom 24. Jannar 1821°9) und ein Nachtrag 
dazu vom 26. März 185110). 
Letzteres trifft insbesondere Bestimmungen über Mißheiraten und 
deren Folgen im Anschlusse an die unter b erwähnten Erbvereinigungen. 
Das Pactum gentilicium vom 30. Januar 1707 erklärte Heiraten der 
— - 
) G.-S. 1852, S. 771. 
7) Abgedruckt bei H. Schulze, Hausgesetze, Bd. 3, S. 691. 
8) A. a. O. S. 723 ff. 
) A. a. O. S. 754 ff. 
10) A. a. O. S. 773.
	        
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