368 Das Verfassungsrecht. § 56
fürstlichen Familienmitglieder, „so unter dem Grafenstande geschehen“,
für ungleich und die aus einer solchen Ehe hervorgegangenen Kinder
für sukzessionsunfähig. Ob dieser Grafenstand ein reichsständischer sein
mußte, war nicht gesagt. Das Familiengesetz von 1821 will als
standesgemäß nur Ehen mit einer Person aus dem alten hohen Adel
oder einer dem Grafenstande gleichgeachteten Familie angesehen wissen.
Andere Ehen können jedoch durch agnatischen und königlichen Konsens
volle Gültigleit erlangent).
Diese Hohenzollerusche Hausversassung ist durch die neuere Reichs-
und Landesgesetzgebung in jeder Begiehung aufrecht erhalten worden.
Das fürstliche Haus Hohenzollern wird in allen Vorbehalten den
landesherrlichen Hänsern gleichgestellt.
3. Rechtsstellung aus dem Wohnsitze. Infolge ihrer
Niederlassung im preußischen Staatsgebiele sind den Mitgliedern des
fürstlichen Hanses auf Grund des Vertrages vom 7. Dezember 1819
und des Gesetzes vom 12. März 1850 durch den bereits erwähnten
Allerhöchsten Erlaß vom 14. August 1852 noch folgende Vorrechte
gewährt worden:
a) Persönlicher Gerichtssland vor dem Geheimen Justizrate gleich
den Mitgliedern des königlichen Hauses, der durch die Reichsjustiz--
gesetze und das preußische Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungs-
gesetze ausdrücklich aufrecht erhalten ist;
b) bei Rechtsstreitigkeiten unter sich und in Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit einen Gerichtsstand vor dem Ministerium
des königlichen Hauses, wie ihn ebensall- dessen Mitglieder genießen;
im übrigen haben sie die progeßrechtliche Sonderstellung der Mit-
glieder der landesherrlichen Häuser;
c) Gleichstellung mit den Mitgliedern des löniglichen Hauses in
bezug auf Steuern= und Abgabenbefreiunngen sowie hinsichtlich der
Portofreiheit. Letzteres Vorrecht ist gegenwärtig erloschen, da nach
dem Bundesgesetze vom 5. Juni 186912), welches abgesehen von dem
inneren Verlehre Bayerns und Württembergs im ganzen Reiche gilt,
nur noch die regierenden Fürsten des Reiches, deren Gemahlinnen und
11) Vgl. A. W. Heffter, Die Sonderrechte der sonverünen und
der mediatisierten, vormals reichsständischen Häuser, Berlin 1871,
S. 266, 267.
12) V. G.-Bl. 1869, S. 141.