Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

867 Das königliche Haus. 371 
in Preußen nur die Nachkommen des ersten Erwerbers der Mark 
Brandenburg, des Kurfürsten Friedrich I.10). Zu diesen gehören aber 
die Mitglieder des fürstlichen Hauses nicht. Das Thronfolgerecht hätte 
ihnen nur durch einen besonderen Rechtstitel eingeräumt werden können. 
Die oben erwähnten Erbvereinigungen von 1695 und 1707 gewähren 
nun zwar dem königlichen Hause ein 1849 durch antezipierte Thron- 
folge verwirklichtes Sukzessionsrecht in die hohenzollernschen Lande, 
dagegen dem fürstlichen Hause Hohenzollern nur ein eventuelles Recht 
der Nachfolge auf einige fränkische Besitzungen, die Burggrasschaft 
Nürnberg und die Reichsgrafschaften Geyer und Limpurg, die gegen- 
wärtig nicht mehr zum preußischen Staate gehören. Der fürstlichen 
Familie ein eventuelles Thronfolgerecht auf das ganze Staatsgebiet 
zu geben, verhinderte die damals noch in voller Kraft stehende Erb- 
verbrüderung mit Hessen und Sachsen. Da diese gegenwärtig hin- 
fällig geworden istn), so würde der Gewährung einer eventuellen 
Thronfolge für das fürstliche Haus rechtlich nichts mehr im Wege 
stehen. Sie würde aber den Erlaß eines besonderen Verfassungs- 
gesetzes erfordern. Die fürstliche Familie ist daher gegenwärtig in 
Preußen nirgends thronfolgeberechtigt. 
8 57. Das königliche Haust). 
Das königliche Haus umfaßt die bevorrechtetste Klasse der Staats- 
angehörigen. Die Frage, ob dem landesherrlichen Hause auch Per- 
— 
  
16) Vgl. 8 29. v. Stengel, Pr. St.-R. S. 1, erklärt seltsamer Weise 
Kurfürst Friedrich I. für den gemeinsamen Stammvater des preußischen 
Königshauses und der Fürsten von Hohenzollern. 
17) Vgl. 8 31. 
1) Vgl. Klüber 88 238 ff.; Zachariä § 94; Zöpfl 88 215 ff.; 
H. S chulze, Deutsches Staatsrecht, Bd. 1, S. 394; v. Rönne-Zorn, 
Pr. St.-R., Bd. 2, S. 20 ff.; H. Schulze, Pr. St.-R., VBd. 1, S. 412 ff.; 
v. Stengel, Pr. St.-R., S. 47; J. J. Moser, Familienstaats- 
recht der deutschen Reichsstände, 2 Bände, Frankfurt und Leipzig 1775; 
JI. Moser, Persönliches Staatsrecht der deutschen Reichsstände, 
2 Teile, Frankfurt und Leipzig 1775; Pütter, Beiträge zum deutschen 
Staats- und Fürstenrechte, 2 Bände, Göttingen 1777—79; Pütter, 
rimae lineae juris privati principum, speciatim Germaniac, Göttingen 1789; 
ütter, Erörterungen und Beispiele zum deutschen Staats= und 
Fürstenrecht, Göttingen 1793—94; A. W. Heffter, Beiträge zum 
eutschen Staats- und Fürstenrecht, Berlin 1829; A. W. Heffter, Die 
24“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.