VI Vorwort.
Mehr als das Privatrecht ist das öffentliche Recht dem
allgemeinen Verständnisse zugänglich. Während jeder nur gewisse
Arten von Privatrechtsgeschäften regelmäßig einzugehen pflegt, treten
alle Seiten des öffentlichen Rechtes, namentlich die Verfassung und
Verwaltung, dem einzelnen alltäglich näher. Tatsächlich kann kaum
jemand noch ohne eine gewisse staatsrechtliche Bildung auskommen.
Wie seinen Goethe und Schiller sollte daher jeder ein Handbuch des
Reichs- und des Landesstaatsrechtes besitzen.
Das Reichsstaatsrecht ist in neuerer Zeit stark in den
Vordergrund getreten. Verkörpert sich doch im Reiche der alte Ein-
heitstraum des deutschen Volkes und spielen sich die großen welt-
bewegenden Ereignisse unserer Geschichte jetzt auf dem Boden des
Reiches ab. Und doch ist auch dem Landesstaatsrecht seine
hohe Bedeutung geblieben. Das gilt insbesondere von dem Staats-
rechte Preußens, das beinahe zwei Drittel des Deutschen Reiches
umfaßt.
Bei der notwendig gewordenen neuen Auflage meines Preußi-
schen Staatsrechtes habe ich mich bemüht, in jeder Hinsicht den Be-
dürfnissen der Gegenwart gerecht zu werden. Alle Ergebnisse ju-
ristischer Forschung verwertend, sei es, daß sie angenommen, sei es,
daß sie abgelehnt werden, ist das Buch doch nicht bloß für Juristen
geschrieben. Ohne seinen wissenschaftlichen Charakter zu verleugnen,
soll es in seiner Gemeinverständlichkeit dem Streben aller Gebildeten
unseres Volkes nach Rechtsverständnis dienen.
Der vorliegende erste Band enthält das Verfassungsrecht, der
zweite und dritte werden das Verwaltungsrecht umfassen.
Möge das Buch in seiner neuen Gestalt seine Aufgabe erfüllen
und seinerseits beitragen zur Erreichung des Zieles: „Volksrecht,
nicht Juristenrecht!“
Meran, Ostern 1911.
CTonrad Bornhak.R5