Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

400 Das Verfassungsrecht. 861 
J) den Verbänden der durch ausgebreiteten Familienbesiß 
ausgezeichneten Geschlechter, welche der König mit die- 
sem Rechte begnadigt“); 
d) den Verbänden des alten und befestigten Grundbesitzes. 
Die näheren reglementarischen Bestimmungen wegen Bil- 
dung der Verbände des alten und befestigten Grund- 
besitzes, der Landschaftsbezirke, waren einer königlichen 
Verordnung vorbehalten. Als solche erging das Regle- 
ment vom 12. Oltober 1854°6). Dieses wurde durch 
den Allerhöchsten Erlaß vom 5. November 18617) in 
mehreren Punkten abgeändert. Die Verordnung vom 
10. November 1865 betreffend die definitive Erledigung 
der Vorbehalte wegen Bildung der Verbände des alten 
und befestigten Grundbesitzes (Landschaftsbezirke) und 
wegen Wahl der seitens dieser Verbände und der 
Provinzialverbände der Grafen zu präsentierenden Mit- 
glieder des Herrenhausess) bestimmte dann, daß Ab- 
änderungen derselben gleich solchen der Verordnung 
wegen Bildung der ersten Kammer vom 12. Oktober 
1854 gemäß Art. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1853 nur 
durch ein mit Zustimmung beider Häuser des Landtages 
zu erlassendes Gesetz vorgenommen werden könnten. 
Die Landschaftsbezirke des alten und befestigten Grund- 
besitzes werden danach in der Weise gebildet, daß auf 
5) Diese Familienverbände sind folgende: 1. Gräflich von Königs- 
marcksche Familie, 2. Familie von der Gröben-Langheim, 3. Familie 
von Alvensleben, 4. von Schwerinsche Familie, 5. Familie von der 
Schulenburg, 6. Verband des pommerschen schloßgesessenen Geschlechtes 
von der Osten, 7. Verband des pommerschen schloßgesessenen Geschlechtes 
von Wedell, 8. Verband des pommerschen schloßgesessenen Geschlechtes 
von Borcke, 9. Familie von Bredow, 10. Familie von Arnim, 11. Ver- 
band des pommerschen Geschlechtes von Kleist, 12. Familie von Putt- 
kammer, 13. Familic von Below, 14. Familie von Zitzewitz, 15. Familie 
von Bonin, 16. Familie von Bülow. Jeder dieser Verbände hat einen 
seiner Familienangehörigen aus der Zahl der nach den allgemeinen 
Bestimmungen zur Mitgliedschaft des Herrenhauses befähigten Mitgliedern 
der betreffenden Familie zu präsentieren. 
6) M.-Bl. d. inn. Verw. 1854, S. 189 ff. 
7) A. a. O. 1861, S. 261. 
8) G.-S. 1865, S. 1077 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.