400 Das Verfassungsrecht. 861
J) den Verbänden der durch ausgebreiteten Familienbesiß
ausgezeichneten Geschlechter, welche der König mit die-
sem Rechte begnadigt“);
d) den Verbänden des alten und befestigten Grundbesitzes.
Die näheren reglementarischen Bestimmungen wegen Bil-
dung der Verbände des alten und befestigten Grund-
besitzes, der Landschaftsbezirke, waren einer königlichen
Verordnung vorbehalten. Als solche erging das Regle-
ment vom 12. Oltober 1854°6). Dieses wurde durch
den Allerhöchsten Erlaß vom 5. November 18617) in
mehreren Punkten abgeändert. Die Verordnung vom
10. November 1865 betreffend die definitive Erledigung
der Vorbehalte wegen Bildung der Verbände des alten
und befestigten Grundbesitzes (Landschaftsbezirke) und
wegen Wahl der seitens dieser Verbände und der
Provinzialverbände der Grafen zu präsentierenden Mit-
glieder des Herrenhausess) bestimmte dann, daß Ab-
änderungen derselben gleich solchen der Verordnung
wegen Bildung der ersten Kammer vom 12. Oktober
1854 gemäß Art. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1853 nur
durch ein mit Zustimmung beider Häuser des Landtages
zu erlassendes Gesetz vorgenommen werden könnten.
Die Landschaftsbezirke des alten und befestigten Grund-
besitzes werden danach in der Weise gebildet, daß auf
5) Diese Familienverbände sind folgende: 1. Gräflich von Königs-
marcksche Familie, 2. Familie von der Gröben-Langheim, 3. Familie
von Alvensleben, 4. von Schwerinsche Familie, 5. Familie von der
Schulenburg, 6. Verband des pommerschen schloßgesessenen Geschlechtes
von der Osten, 7. Verband des pommerschen schloßgesessenen Geschlechtes
von Wedell, 8. Verband des pommerschen schloßgesessenen Geschlechtes
von Borcke, 9. Familie von Bredow, 10. Familie von Arnim, 11. Ver-
band des pommerschen Geschlechtes von Kleist, 12. Familie von Putt-
kammer, 13. Familic von Below, 14. Familie von Zitzewitz, 15. Familie
von Bonin, 16. Familie von Bülow. Jeder dieser Verbände hat einen
seiner Familienangehörigen aus der Zahl der nach den allgemeinen
Bestimmungen zur Mitgliedschaft des Herrenhauses befähigten Mitgliedern
der betreffenden Familie zu präsentieren.
6) M.-Bl. d. inn. Verw. 1854, S. 189 ff.
7) A. a. O. 1861, S. 261.
8) G.-S. 1865, S. 1077 ff.