Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

l61 
Zusammensetzung des Herrenhauses. 401 
Preußen 18, auf Brandenburg 15, auf Pommern 13, 
auf Schlesien 18, auf Posen 7, auf Sachsen 10, auf 
Westfalen 4, auf die Rheinprovinz 5 Mitglieder kamen. 
Als alter Grundbesitz gelten diejenigen Rittergüter, welche 
zur Zeit der Präsentation seit mindestens fünfzig Jahren 
im Besitze einer und derselben Familie sich befinden. 
Befestigter Grundbesitz sind dagegen solche Rittergüter, 
deren Vererbung in der männlichen Linie durch eine 
besondere Erbordnung, wie Lehen, Majorat, Minorat, 
Fideikommiß oder fideikommissarische Substitution ge- 
sichert ist. Fähig zur Ausübung des Präsentationsrechtes 
sind nur die zur Mitgliedschaft des Herrenhauses be- 
fähigten Personen mit der Maßgabe, daß ein Alter 
von 25 Jahren genüht. 
Ein Präsentationsrecht wird ferner eingeräumt: 
einer jeden Landesuniversität; 
denjenigen Städten, welchen dieses Recht vom Könige 
besonders beigelegt wird. Nach dem Allerhöchsten Er- 
lasse vom 21. Oktober 1854 sind dies die Städte 
Königsberg, Danzig, Thorn, Elbing, Stettin, Stral- 
sund, Berlin, Potsdam, Brandenburg, Frankfurt a. O., 
Magdeburg, Halle, Erfurt, Nordhausen, Mühlhausen, 
Breslau, Görlitz, Glogau, Posen, Bromberg, Münster, 
Dortmund, Köln, Aachen, Elberfeld-Barmen, Krefeld, 
Düsseldorf, Koblenz, Trier. Durch den Allerhöchsten 
Erlaß vom 29. September 1860 sind hinzugetreten die 
Städte Memel, Greifswald, Halberstadt, Minden und 
Bonn sowie die Städte Elberfeld und Barmen, jede 
für sich statt des bisherigen gemeinschaftlichen Vertreters. 
Der Allerhöchste Erlaß vom 26. Oktober 1867 hat das 
Präsentationsrecht beigelegt den Städten Frankfurt a. M., 
Kassel, Hannover, Altona und Flensburg, der Aller- 
höchste Erlaß vom 12. Mai 1876 der Stadt Essen und 
der Allerhöchste Erlaß vom 6. Oktober 1879 den Städten 
Kiel, Osnabrück und Hildesheim, der Allerhöchste Erlaß 
vom 22. März 1892 den Städten Wiesbaden, Duisburg, 
Liegnitz und Bielefeld, der Allerhöchste Erlaß vom 
15. Mai 1905 der Stadt Charlottenburg. 
Bershak, preußisches Staaterecht. 1. 2. Autl. 26
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.