8 62 Das Abgeordnetenhaus. Die Wahlbez. u. d. Wahlfähigkeit. 405
8 62. Das Abgeordnetenhaus. Die Wahlbezirle und die
Wahlfähigkeit.
Im Gegensatze zu der heutigen Bildung des Herrenhauses wird
das Abgeordnetenhaus nur durch Wahl der Mitglieder seitens der dazu
gesetzlich bestimmten Staatsangehörigen gebildet. Die Zahl der Mit-
glieder war nach Art. 69 der Verfassungsurkunde auf 350 festgestellt.
Nach Einverleibung der Hohenzollernschen Lande wurde durch das Gesetz
vom 30. April 18511) diese Anzahl auf 352 erhöht. Durch die Ein-
führung der preußischen Verfassungsurkunde in den 1866 erworbenen
Provinzen wurde eine weitere Vermehrung erforderlich. Das Gesetz
vom 17. Mai 18672) ließ für diese Provinzen 80 Abgeordnete hinzu-
treten, so daß die Gesamtzahl 432 betrug. Ferner wurde durch die
Vereinigung Lauenburgs mit Preußen auch für dieses eine Vertretung
im preußischen Landtage geboten. Das Gesetz vom 23. Juni 18763)
gewährte dem Kreise Herzogtum Lauenburg einen Abgeordneten. Durch
Gesetz vom 28. Juni 19064) kommen durch Teilung einiger großen
Wahlkreise 10 weitere Abgeordnete hinzu. Daher beträgt die Gesamt-
zahl der Abgeordneten gegenwärtig 4435).
der Kammer der Reichsräte enthält, ist ein solcher Verzicht stets zu-
gelassen worden. Zweifelhaft blieb dort nur, ob der Verzicht dem
Könige oder der Kammer der Reichsräte zu erklären sei. Vgl. Seydel,
Bayerisches Staatsrecht, Bd. 2, S. 114. Da die Tatsache des Ver-
zichtes, nicht dessen Entgegennahme seitens des Königs oder der
Kammer, die Mitgliedschaft beendet, so ist die letztere Frage eine
reine Etikettestreitigkeit ohne staatsrechtliche Bedeutung. In Preußen
ist dieser Punkt noch nicht praktisch zur Erledigung gekommen. Ge-
nügen würde bei dem Mangel gesetzlicher Bestimmungen in dieser Be-
ziehung jede authentische Erklärung des Verzichtenden, dessen Handlungs-
fähigkeit und Willenserklärung selbst außer Zweifel stehen, wenn dieser
Verzicht auch weder' dem Könige noch dem Herrenhause in irgend einer
Weise angezeigt worden ist. v. Rönne-Zorn, Pr. St.-R., Bd. 1,
S. 288 will nicht einseitige Niederlegung, sondern nur ein Entlassungs-
gesuch beim Könige für zulässig erachten.
1) G.-S. 1851, S. 213.
2) G.-S. 1867, S. 1481.
3) G.-S. 1876, S. 109.
4) G.-S. 1906, S. 313.
5) Sie verteilen sich nach dem Gesetze vom 27. Juni 1860
— G.-S. 1860, S. 357 — der Verordnung vom 14. September
1867 — G.-S. 1867, S. 1482 — und den oben erwähnten Gesetzen von