§ 62 Das Abgeordnetenhaus. Die Wahlbez. u. d. Wahlfähigkeit. 407
das Jadegebiet unter Abtrennung von dem Wahlkreise Minden-Lübbecke
mit dem Wahlkreise Aurich vereinigte. Durch Teilung von Kreisen
wurden weitere Aenderungen notwendig. Das Gesetz vom 28. Juni
1906 hat endlich unter Vermehrung der Zahl der Abgeordneten ein-
zelne Wahlkreise und Wahlorte anders bestimmt und die Garnison
von Mainz dem 9. Wiesbadener Wahlkreise zugelegt.
Die Einteilung der Wahlbezirke beruhte also nur in den alten
Landesteilen und in dem Kreise Herzogtum Lauenburg, dem gesetzlich
ein Vertreter zusteht, auf Gesetz, in den 1866 erworbenen Landes-
teilen auf königlicher Verordnung. Soweit nun aber nicht ausdrücklich
etwas anderes vorgesehen ist, wird jede Anordnung in derselben Form
abgeändert, in der sie erlassen ist. Veränderungen der Wahlbezirke
konnten daher in den 1866 erworbenen Landesteilen ohne Zustimmung
des Landtages im Wege einseitiger königlichen Verordnung getroffen
werden. Die oben erwähnten Gesetze vom 15. Februar 1872 und
23. März 1873 zur Abänderung der Wahlbezirke mußten nur deshalb
ergehen, weil sie gleichzeitig die Wahlbezirke der alten Provinzen
veränderten. Jedenfalls mußte aber die Gesetzesform für Abänderung
der Wahlbezirke auch in den neuen Provinzen aus praktischen Gründen
festgehalten werden. Die endgültige gesetzliche Festlegung erfolgte hier
durch die neuen Kreisordnungen.
In betreff der Bildung der zweiten Kammer war am 30. Mai
1849 eine oktroyierte Verordnung) ergangen. Von dieser wichen die
in der revidierten Verfassungsurkunde Art. 70 ff. enthaltenen Bestim-
mungen vielfach ab, Art. 72 hatte daher das Nähere über die Aus-
führung der Wahlen einem besonderen Wahlgesetze vorbehalten. Nach
Art. 115 sollte jedoch bis zum Erlasse des dort vorgesehenen Wahl-
gesetzes die Verordnung vom 30. Mai 1849, die Wahl der Abgeord-
neten zur zweiten Kammer betreffend, in Kraft bleiben. Das in
Art. 72 vorgesehene Wahlgesetz ist jedoch nicht erlassen worden und
daher die Verordnung vom 30. Mai 1849 noch heute in Geltung. Die
Verordnung ist nach Art. 115 an Stelle des Wahlgesetzes in Kraft
geblieben, das nach Art. 72 die näheren Bestimmungen treffen sollte.
Folglich ist auch die Verordnung nicht integrierender Bestandteil der
Verfassungsurkunde, sondern kann durch einfaches Gesetz geändert
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12) G.-S. 1849, S. 205.