8 63 Die Vollziehung der Wahlen. 415
und zwar derart, daß auf jede Abteilung ein Drittel der Gesamtsumme
der Steuerbeträge aller Urwähler fällt. Für jede nicht zur Staatssteuer
veranlagte Person ist an Stelle dieser Steuer ein Betrag von drei
Mark in Ansatz zu bringen. Die Verteilung, die früher in der Regel
gemeindeweise erfolgte, geschieht seit 1893 innerhalb jedes Urwahlbezirkes.
Wo direkte Gemeindesteuern nicht erhoben werden, treten die vom Staate
veranlagte Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer an die Stelle. In
Hohenzollern kommen nur die direkten Staatssteuern in Betracht, in
Helgoland nur die Einkommensteuer (88 10, 11 der Verordnung vom
30. Mai 1849, Art. 1 der Verordnung vom 14. September 1867,
Gesetz vom 29. Juni 1893).
Die erste Abteilung besteht demnach aus denjenigen Urwählern,
auf welche die höchsten Steuerbeträge bis zum Belaufe eines Drittels
der Gesamtsteuer fallen. Zur zweiten Abteilung gehören die Urwähler,
welche die nächst niedrigeren Steuerbeträge bis zur Grenze des zweiten
Drittels tragen. Die dritte Abteilung bilden die am niedrigsten be-
steuerten Urwähler, auf welche das letzte Drittel fällt, und diejenigen
Urwähler, welche keine Steuer zahlen. Solange noch Abgaben-
befreiungen von direkten Staats- und Kommunalsteuern bestehen, sind
die zurzeit noch befreiten Urwähler in diejenige Abteilung aufzu-
nehmen, welcher sie angehören würden, wenn die Befreiungen bereits
aufgehoben wären. Bezüglich der Grund= und Gebäudesteuer, von der
auch noch Befreiungen bestehen, findet jedoch eine solche fingierte
Einschätzung nicht statt. Jede Abteilung wählt ein Drittel der zu
wählenden Wahlmänner. Ist ihre Zahl nicht, wie es in der Regel sein
soll, durch drei teilbar, so ist, wenn nur ein Wahlmann übrig bleibt,
dieser von der zweiten Abteilung, wenn dagegen zwei Wahlmänner
UÜbrig bleiben, von der ersten und der dritten Abteilung je einer
von ihnen zu wählen. Bei Stimmengleichheit unter zwei oder vier
Kandidaten entscheidet das Los (88 12—14 der Verordnung vom
30. Mai 1849, 8 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1900).
Die Abteilungen werden von denselben Behörden gebildet, welche
die Urwahlbezirke abgrenzen, also in Urwahlbezirken, welche nicht nur
aus einer Gemeinde oder Teilen einer solchen bestehen, von dem
Landrate, im übrigen von der Gemeindeverwaltungsbehörde. Die
Abteilungslisten werden öffentlich ausgelegt, und es ist gegen deren
Richtigkeit dasselbe Beschwerdeverfahren zulässig wie gegen die Rich-
tigkeit der Urwählerlisten. Die für die Bildung der Urwahlbezirke