Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

8 63 Die Vollziehung der Wahlen. 415 
und zwar derart, daß auf jede Abteilung ein Drittel der Gesamtsumme 
der Steuerbeträge aller Urwähler fällt. Für jede nicht zur Staatssteuer 
veranlagte Person ist an Stelle dieser Steuer ein Betrag von drei 
Mark in Ansatz zu bringen. Die Verteilung, die früher in der Regel 
gemeindeweise erfolgte, geschieht seit 1893 innerhalb jedes Urwahlbezirkes. 
Wo direkte Gemeindesteuern nicht erhoben werden, treten die vom Staate 
veranlagte Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer an die Stelle. In 
Hohenzollern kommen nur die direkten Staatssteuern in Betracht, in 
Helgoland nur die Einkommensteuer (88 10, 11 der Verordnung vom 
30. Mai 1849, Art. 1 der Verordnung vom 14. September 1867, 
Gesetz vom 29. Juni 1893). 
Die erste Abteilung besteht demnach aus denjenigen Urwählern, 
auf welche die höchsten Steuerbeträge bis zum Belaufe eines Drittels 
der Gesamtsteuer fallen. Zur zweiten Abteilung gehören die Urwähler, 
welche die nächst niedrigeren Steuerbeträge bis zur Grenze des zweiten 
Drittels tragen. Die dritte Abteilung bilden die am niedrigsten be- 
steuerten Urwähler, auf welche das letzte Drittel fällt, und diejenigen 
Urwähler, welche keine Steuer zahlen. Solange noch Abgaben- 
befreiungen von direkten Staats- und Kommunalsteuern bestehen, sind 
die zurzeit noch befreiten Urwähler in diejenige Abteilung aufzu- 
nehmen, welcher sie angehören würden, wenn die Befreiungen bereits 
aufgehoben wären. Bezüglich der Grund= und Gebäudesteuer, von der 
auch noch Befreiungen bestehen, findet jedoch eine solche fingierte 
Einschätzung nicht statt. Jede Abteilung wählt ein Drittel der zu 
wählenden Wahlmänner. Ist ihre Zahl nicht, wie es in der Regel sein 
soll, durch drei teilbar, so ist, wenn nur ein Wahlmann übrig bleibt, 
dieser von der zweiten Abteilung, wenn dagegen zwei Wahlmänner 
UÜbrig bleiben, von der ersten und der dritten Abteilung je einer 
von ihnen zu wählen. Bei Stimmengleichheit unter zwei oder vier 
Kandidaten entscheidet das Los (88 12—14 der Verordnung vom 
30. Mai 1849, 8 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1900). 
Die Abteilungen werden von denselben Behörden gebildet, welche 
die Urwahlbezirke abgrenzen, also in Urwahlbezirken, welche nicht nur 
aus einer Gemeinde oder Teilen einer solchen bestehen, von dem 
Landrate, im übrigen von der Gemeindeverwaltungsbehörde. Die 
Abteilungslisten werden öffentlich ausgelegt, und es ist gegen deren 
Richtigkeit dasselbe Beschwerdeverfahren zulässig wie gegen die Rich- 
tigkeit der Urwählerlisten. Die für die Bildung der Urwahlbezirke
	        
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