z 63 Die Vollziehung der Wahlen. 417
bültig, daß bei einer erforderlich werdenden Ersatzwahl eines Abgeord-
neten nur an Stelle der inzwischen durch Tod, Wegziehen aus dem
Urwahlbezirke oder auf sonstige Weise ausgeschiedenen Wahlmänner
neue zu wählen sind. Der gewählte Wahlmann muß sich über die
nnahme der Wahl erklären. Eine Annahme unter Protest oder
Vorbehalt gilt als Ablehnung und zieht eine Ersatzwahl nach sich. Das
rotokoll wird von dem Wahlvorstande unterzeichnet und sofort dem
Wahlkommissar für die Wahl der Abgeordneten eingereicht (88 18,
24, 25 a. a. O.).
An die Wahl der Wahlmänner schließt sich die der Abgeordneten
an. Diese steht unter Leitung eines von der Regierung für jeden
Wahlbezirk zu ernennenden Wahlkommissars. Der Wahlort steht jetzt
besetzlich fest, der Minister des Innern bestimmt den Wahltag. Dem-
nächst beruft der Wahlkommissar die Wahlmänner mittels schriftlicher
Einladung zur Wahl der Abgcordneten. Er ernennt aus der Zahl
der Wahlmänner den Protokollführer und die Beisitzer des Wahl-
vorstandes,). Er prüft die Verhandlungen über die Urwahlen bezüg-
lich ihrer Gesetzmäßigkeit. Hält er eine Wahlmännerwahl für ungültig,
ebenso bei Ausschließung ungültig gewählter Wahlmänner von der
Vahl, entscheidet bei Gruppenwahl die Gruppe, bei Fristwahl der
ahlvorstand mit Stimmengleichheit, bei Stimmengleichheit ist der
ahlmann zuzulassen. Nach Ausschließung der Wahlmänner, deren
ahl für ungültig erkannt ist, schreitet die Versammlung zur Wahl
er Abgeordneten. Außer der gesetzlich vorgesehenen Erörterung und
entscheidung über einzelne Wahlalte dürfen in der Versammlung weder
erörterungen stattfinden noch Beschlüsse gefaßt werden. Die Wahlen
er Abgeordneten erfolgen wie die der Wahlmänner durch Stimm-
lebung zu Protokoll. Für die Wahlen ist absolute Stimmenmehrheit
notwendig, bei Stimmengleichheit unter zwei Personen entscheidet das
os; Wahlstimmen, die unter Protest oder Vorbehalt abgegeben werden,
ind ungültig. Falls die erste Abstimmung keine absolute Mehrheit
rgibt, findet eine engere Wahl statt (88 26—28, 30 a. a. O.,
61, 2, 4 des Gesetzes vom 28. Juni 1000).
ils Die Erfordernisse der Wählbarkeit zum Abgeordneten sind andere
die der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit zum Wahlmann.
5) Die Verpflichtung zur Uebernahme des Amtes besteht für alle
ahlmänner, die keinen geseßlichen Entschuldigungsgrund haben.
VUornbah, Dreußlsches Staaterecht. I. 2. Rufl. 27