Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

8 64 Dauer des Abgeorbnetendienstes. 419 
Der gewählte Abgeordnete muß sich über die Annahme oder 
Ablehnung der auf ihn gefallenen Wahl gegen den Wahlkommissarius 
erklären. Eine Annahmeerklärung unter Protest oder Vorbehalt gilt 
als Ablehnung und hat eine neue Wahl zur Folge (8 31 der Ver- 
ordnung). 
8 64. Dauer des Abgeordnetendienstes. 
Die Legislaturperiode des Hauses der Abgeordneten ist auf fünf 
Jahre festgesetztt). Es fragt sich nun, von welchem Zeitpunkte an 
die fünf Jahre zu rechnen sind. Die herrschende Ansicht) nimmt, 
entgegen früheren Präzedenzfällen, an, daß der Anfangspunkt der 
Tag der Wahl der Abgeordneten sei, da die Abgeordnetenwahlen 
im ganzen Lande gleichzeitig stattzufinden hätten, und sogleich nach 
erfolgter Wahl die Neugewählten das Haus der Abgecordneten bildeten. 
Das entspricht der mandatsmäßigen Auffassung der Wahl. Dem 
stehen jedoch die Bestimmungen der Verfassungsurkunde entgegen. 
Nach dieser wird nicht die Wahlperiode für die Abgeordneten, sondern 
die Legislatur periode für das Haus der Abgeordneten auf fünf 
Jahre festgesetzt. Ein Haus der Abgeordneten als politische Körper- 
schaft ist aber nicht schon vorhanden nach erfolgter Wahl, sondern 
erst mit dem auf Grund der königlichen Berufung stattfindenden Zu- 
sammentritte der Abgeordneten. Auch das Wort „Legislaturperiode“ 
bezeichnet nicht die Zeit, in der überhaupt Abgeordnete gewählt sind, 
sondern in der sie ihre berufsmäßige Tätigkeit entwickeln. Die Legis- 
laturperiode kann deshalb auch nur mit dem Beginne dieser Tätigkeit, 
welche zusammenfällt mit der Vereinigung der einzelnen Abgeordneten 
zum Abgeordnetenhause, ihren Anfang nehmen. Die Legislatur- 
periode ist daher zu rechnen von dem Tage, auf den die neugewählten 
Abgeordneten von dem Könige zuerst zum Landtage berufen sind. 
Ws———i.- 
1) Art. 73 der Verfassungsurkunde. Gesetz vom 27. Mai 1888 — 
G.-S. 1888, S. 137. 
2) v. Rönne-Zorn, Pr. St.-R., Bd. 1, S. 305; H. Schulze, 
Pr. St.-R., S. 590; Schwars, Verf.-Urk. zu Art. 73; Perels, 
Die Legislaturperiode des preußischen Hauses der Abgeordneten und des 
deutschen Reichstages im Archiv für öffentl. Recht, Bd. 19 (1904), S. 1 ff.; 
dagegen Arnbt, Verf.-Urk. zu Art. 73; v. Stengel, Pr. St.-R., 
S. 81; vor allem Arndt, Berechnung der Legislaturperiode in Preußen, 
in den Preuß. Jahrbüchern Bd. 111 (1903), S. 434 ff. 
27“
	        
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