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des Gewählten erfolgt, so ist anzunehmen, daß der Abgeordnete auch
den bereits übernommenen Dienst jederzeit wieder niederlegen kann.
Im gewöhnlichen Sprachgebrauche bezeichnet man dies fälschlich als
Niederlegung des „Mandates“.
4. Amtliche Beförderung. Zur Sicherung der unabhängigen
Stellung derjenigen Abgeordneten, welche gleichzeitig Beamte sind, hat
die Verfassungsurkunde Art. 78 Abs. 3 besondere Bestimmungen ge—
troffen. In der Ausschließung der Beförderung während des Abge—
ordnetendienstes hätte nicht nur eine Beschränkung des königlichen
Ernennungsrechtes, sondern auch eine persönliche Benachteiligung der
betrefsenden Beamten gelegen. Die Besörderung von Beamten, welche
gleichzeitig Abgeordnete sind, bleibt daher unbeschränkt. Dagegen ist
zur Verhütung von Beeinflussungen an die Annahme eines besol-
deten Staatsamtes oder an den Eintritt in ein Amt des Staats-
dienstes, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt
verbunden ist, seitens eines Mitgliedes des Abgeordnetenhauses der
Verlust von Sitz und Stimme im Landtage geknüpft. Der betreffende
Beamte kann seine Stelle in ihm nur durch eine neue Wahl wieder
erlangen. Die Verfassungsurkunde konnte natürlich nur von den
preußischen Beamten sprechen, in analoger Rechtsanwendung ist aber
das Gleiche auch von den Reichsbeamten anzunehmen. Dagegen sind
Hofbeamte nicht als Beamte zu betrachten.
5. Eintritt in das Herrenhaus oder in die Oberrechnungskammer.
Da niemand Mitglied beider Häuser des Landtages und kein Mitglied
der Oberrechnungskammer Mitglied des Landtages sein kann (Art. 78
Abs. 1 V.-U., Ges. vom 27. März 1872), so ist die Annahme der
Berufung in das Herrenhaus oder in die Oberrechnungskammer seitens
eines Mitgliedes des Abgeordnetenhauses als stillschweigender Verzicht
auf die Mitgliedschaft des Abgeordnetenhauses aufzufassen.
6. Die rechtskräftige Verurteilung zum Verluste der bürgerlichen
Ehrenrechte hat nach § 34 Str.-G.-B. die Unfähigkeit zur Ausübung
politischer Rechte, demgemäß auch der Mitgliedschaft des Abgeordneten-
hauses von Rechts wegen zur Folge. Dagegen bewirkt die Verurteilung
zu Zuchthausstrafe an sich bloß die dauernde Unfähigkeit zur Beklei-
dung öffentlicher Aemter einschließlich der Rechtsanwaltschaft und des
Notariats, des Geschworenen= und Schöffendienstes. Als ein öffent-
liches Amt kann man nun aber den Abgeordnetendienst nicht ansehen.
Die Eigenschaft als Abgeordneter würde daher auch durch Verurteilung