36 Grundzüge der Verfassungsgeschichte. 87
der nur zulässig erscheint, wenn man den Vertragsstaat der Wolfsschen
Philosophie und die Volkssouveränetät voraussetzts). Staatsrechtlich
bedeutet das Allgemeine Landrecht den ersten gelungenen Versuch,
auf der Grundlage des Naturrechtes und des positiven Staatsrechtes
das Verfassungsrecht der absoluten Monarchie und die Grundlagen des
Verwaltungsrechtes einer gesetzlichen Ordnung zu unterwerfen, gegen—
über der Rechtlosigkeit des Polizeistaates die Anfänge des Rechts—
staates.
Bei dem ersten Anstoße von außen mußte daher der durch zahl-
lose innere Gegensätze geschwächte und zerrissene Staat infolge der
Teilnahmlosigkeit der großen Masse der Bevölkerung an seinem Ge-
schicke hilsslos zusammenbrechen. Weder das Beamtentum, dem nicht
zu überwältigende Aufgaben gestellt wurden, noch das Offizierkorps,
welches aus dem Auswurfe der Nation ein Heer schaffen sollte, konnte
den Staat bei seiner damaligen Verfassung retten.
§ 7. VI. Die Zeit der Reformen und der Revolution
(1807—1848)10.
Nachdem der Staat infolge des Tilsiter Friedeus auf die Hälfte
seines bisherigen Gebietes beschränkt war2:), konnten sich die leitenden
Kreise der Ueberzeugung nicht verschließen, daß die wahre Kraft eines
Staates auf der Teilnahme aller lebensfähigen Schichten der Bevöl-
kerung an ihm beruhe. Zur Durchführung dieses Programms,
welches sich in drei verschiedenen Abschnitten entwickeln sollte, wurde
Stein berufen.
Das erste Stadium, welches die notwendige Voraussetzung jeder
weiteren Reform bildete, war die Aufhebung der ständischen Gliede-
5) Siehe Belege hierfür in § 22 dieses Bandes.
1) Vgl. Bornhak, Preußische Staats= und Rechtsgeschichte,
S. 326 ff.; Ernst Meier, Resorm der Verwaltungsorganisation unter
Stein und Hardenberg, S. 131 ff.; v. Treitschke, Deutsche Ge-
schichte im 19. Jahrhundert, 5 Bände, Leipzig, 1879—1894.
2) Es blieb dem Staate von seinem bisherigen Gebiete nur Ost-
preußen, Westpreußen ohne den Netzedistrikt und ohne Danzig und
Thorn, Preußisch Pommern, Brandenburg mit Ausnahme der Alt-
mark und des Kottbuser Kreises, der rechtselbische Teil des Herzog-
tums Magdeburg und Schlesien. Das im Tilsiter Frieden Preußen noch
belassene Neuschlesien, nördlich von Krakau, jetzt zu Rußland gehörig,
mußte noch nachträglich an das Herzogtum Warschau abgetreten werden.