Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

867 Geschäftsgang der beiden Häuser des Landtages. 445 
teilungen bestehen fort, bis das Haus auf einen durch fünfzig Unter— 
schriften unterstützten Antrag ihre Erneuerung beschließt. Die Abtei- 
lungen sind beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden 
Mitglieder. 
Hauptaufgabe und im Herrenhause einzige Aufgabe der Abtei- 
lungen ist die Wahl der Kommissionen. Die Vorlagen der Regierung, 
des anderen Hauses oder der einzelnen Mitglieder werden in der 
Regel durch Kommissionen vorberaten. Das Haus kann jedoch be- 
schließen, die Vorberatung statt in der Kommission im ganzen Hause 
vorzunehmen oder ohne jede besondere Vorberatung in die Schluß- 
beratung einzutreten. In jedem Hause bestehen nun ein für allemal 
besondere Fachkommissionen und zwar im Herrenhause für a) die 
Geschäftsordnung, b) Petitionen, c) den Staatshaushaltsetat und 
Finanzangelegenheiten, d) Justizangelegenheiten, e) Handel- und Ge- 
werbeangelegenheiten, f) Eisenbahnangelegenheiten, g) kommunale An- 
gelegenheiten, h) Agrarverhältnisse; im Abgeordnetenhause für a) die 
Geschäftsordnung, b) die eingehenden Petitionen, c) Agrarverhältnisse, 
d) den Handel und das Gewerbe, e) das Justizwesen, !) das Ge- 
meindewesen, g) das Unterrichtswesen, n) den Staatshaushaltsetat, 
) die Prüfung der allgemeinen Rechnungen über den Staatshaus- 
haltsetat. Außerdem kann jedes Haus für bestimmte einzelne Zwecke 
noch besondere Kommissionen bestellen. 
In dem Herrenhause besteht jede Kommission, wenn nicht durch 
die Geschäftsordnung etwas anderes bestimmt ist, oder das Haus 
durch einen ohne Erörterung hierüber zu fassenden Beschluß nicht 
eine andere Zahl feststellt, aus fünfzehn Mitgliedern. Im Abgeordneten- 
hause ist, wenn das Haus nicht etwas anderes beschließt, die regelmäßige 
Anzahl von Mitgliedern einer Kommission vierzehn. In der Petitions- 
kommission kann jedes Mitglied nach achtwöchentlicher Amtsführung 
seinen Ersatz durch Neuwahl beanspruchen. Da die Mitglieder der 
Kommission von den Abteilungen gewählt werden, so muß die Mit- 
bliederzahl jeder Kommission im Herrenhause stets durch fünf, im 
Abgeordnetenhause durch sieben teilbar sein. Die Kommissionen des 
Herrenhauses sind beschlußfähig, wenn die Mehrzahl der dazu ge- 
wählten Mitglieder, die des Abgeordnetenhauses, wenn wenigstens die 
Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Jede Kommission wählt einen 
Vorsitzenden, einen Schriftführer und Stellvertreter für beide. Nach 
Schluß der Beratung wählt die Kommission einen Berichterstatter für
	        
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