446 Das Verfassungsrecht. 867
das Plenum. Dieser hat in seinem Berichte die Anträge und Be-
schlüsse der Kommission wiederzugeben. Der Bericht wird gedruckt
und mindestens drei Tage vor der Beratung im Hause an sämtliche
Mitglieder verteilt. Ebenso erhalten die Minister eine angemessene
Anzahl von Exemplaren. Auch sind die Kommissionen befugt, ohne
schriftlichen Bericht dem Hause durch ihren Berichterstatter mündlich
berichten zu lassen. Das Haus kann jedoch in jedem Falle schrift-
lichen Bericht verlangen. Nach Schluß der Kommissionsberatungen
macht der Vorsitzende der Kommission dem Präsidenten hiervon An-
zeige. Dieser verfügt die Einbringung des Gegenstandes auf die
Tagesordnung und bestimmt den Tag der Verhandlung.
Geschäftsbehandlung in den Plenarversammlungen.
Gegenstand der Plenarverhandlungen eines jeden der beiden
Häuser sind die von der Staatsregierung oder dem anderen Hause
eingehenden Vorlagen oder selbständige Anträge einzelner Mitglieder.
Letztere müssen außer von dem Antragsteller von fünfzehn Mitgliedern
unterstützt werden, widrigenfalls der Antrag nur als Petition ange-
sehen wird. Alle diese Vorlagen und Anträge werden gedruckt und
an die Mitglieder verteilt.
Die Tagesordnung für das Plenum hat der Präsident festzusetzen
und den Mitgliedern des Hauses und den Ministern gedruckt mitteilen
zu lassen. In der Regel haben die Berichte der Kommissionen den
Vorrang in der Tagesordnung. Der Präsident eröffnet und schließt
die Sitzung, er bestimmt und verkündet Tag und Stunde der nächsten
Sitzung. Im Abgeordnetenhause muß in der Regel in jeder Woche
ein ein für allemal bestimmter Tag zur Erledigung der an das
Plenum gelangenden Petitionen und der Anträge der Mitglieder frei
bleiben (sog. Schwerinstag). Auf die Tagesordnung dieser Sitzung
sind die Pelitionen und Anträge in der Reihenfolge ihrer Vorbereitung
zur Plenarverhandlung bzw. ihres Einganges zu bringen. Eine Ab-
weichung von der Regel oder eine Aenderung der Neihenfolge ist nur
zulässig, wenn nicht bei Pelitionen von wenigstens dreißig Mitglie-
dern, bei Anträgen von dem Antragsteller widersprochen wird.
In jeder Sitzung liegt das Prolokoll der vorhergehenden aus.
Es gilt als genehmigt, wenn bis zum Schlusse der Sitzung
kein Einspruch erfolgt. Das Sitzungsprotokoll muß enthalten:
1. die gefaßten Beschlüsse in wörtlicher Anführung, 2. die Inter-
pellationen in wörtlicher Fassung nebst der Bemerkung, ob sie be-