Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

867 Geschäftsgang der beiden Häuser des Landtages. 447 
antwortet sind, 3. die amtlichen Anzeigen des Präsidenten. Einsprüche 
gegen das Protokoll werden durch Rücksprache mit den Schriftführern 
und nötigenfalls durch Beschluß des Hauses erledigt. 
Bei den Verhandlungen eines Hauses darf kein Mitglied sprechen, 
ohne vorher das Wort verlangt und vom Präsidenten erhalten zu 
haben. Falls der Präsident sich an der Debatte beteiligen will, hat 
er den Vorsitz abzutreten. Die Reihenfolge der Redner bestimmt sich 
nach den Geschäftsordnungen verschieden auf Grund der Anmeldungen 
bei dem Schriftführer. Im Herrenhause entscheidet stets das Los, 
im Abgeordnetenhause in erster Linie die Zeit der Anmeldung und 
nur bei gleichzeitiger Anmeldung das Los. Der Antragsteller und, 
wenn dieser sich nicht zum Worte gemeldet hat, der erste Redner 
für den Antrag erhält zuerst nach dem Berichterstatter das Wort. 
Solange es möglich ist, soll mit den Rednern, welche für, und denen, 
welche gegen einen Antrag sprechen wollen, abgewechselt werden. 
Redner derselben Reihe können ihre Stellen gegenseitig austauschen. 
Die Minister und ihre Vertreter erhalten außer der Reihe sofort 
das Wort. 
Die sofortige Zulassung zum Worte können im Herrenhause die- 
jenigen Mitglieder verlangen, welche über die Fragestellung, die Ver- 
weisung auf die Geschäftsordnung oder über die Berichtigung tat- 
sächlicher Anführungen, im Abgeordnetenhause nur die, welche über 
die Verweisung auf die Geschäftsordnung reden wollen. Nach der 
Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses sind persönliche Bemer- 
kungen erst am Schlusse der Debatte oder im Falle der Vertagung 
erst am Schlusse der Sitzung gestattet, tatsächliche Bemerkungen da- 
gegen gänzlich unzulässig. 
Verbesserungs= und Abänderungsanträge (Amendements) oder 
Anträge auf motivierte Tagesordnung müssen dem Präsidenten schrift- 
lich übergeben und können zu jeder Zeit vor dem Schlusse der Ver- 
handlungen gestellt werden. Sie müssen mit der Hauptfrage in 
wesentlicher Verbindung stehen und sind, falls sie nicht bereits ge- 
druckt verteilt worden, unmittelbar nach ihrer Einreichung zu verlesen. 
Ein solcher Antrag bedarf im Abgeordnetenhause keiner Unter- 
stütung, im Herrenhause einer solchen von fünfzehn Mitgliedern. Das 
Haus kann einen Verbesserungsantrag an die betreffende Kommission 
verweisen und die Verhandlung bis zur Berichterstattung aussetzen. 
Verbesserungsanträge, welche noch nicht gedruckt vorgelegen haben,
	        
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