867 Geschäftsgang der beiden Häuser des Landtages. 447
antwortet sind, 3. die amtlichen Anzeigen des Präsidenten. Einsprüche
gegen das Protokoll werden durch Rücksprache mit den Schriftführern
und nötigenfalls durch Beschluß des Hauses erledigt.
Bei den Verhandlungen eines Hauses darf kein Mitglied sprechen,
ohne vorher das Wort verlangt und vom Präsidenten erhalten zu
haben. Falls der Präsident sich an der Debatte beteiligen will, hat
er den Vorsitz abzutreten. Die Reihenfolge der Redner bestimmt sich
nach den Geschäftsordnungen verschieden auf Grund der Anmeldungen
bei dem Schriftführer. Im Herrenhause entscheidet stets das Los,
im Abgeordnetenhause in erster Linie die Zeit der Anmeldung und
nur bei gleichzeitiger Anmeldung das Los. Der Antragsteller und,
wenn dieser sich nicht zum Worte gemeldet hat, der erste Redner
für den Antrag erhält zuerst nach dem Berichterstatter das Wort.
Solange es möglich ist, soll mit den Rednern, welche für, und denen,
welche gegen einen Antrag sprechen wollen, abgewechselt werden.
Redner derselben Reihe können ihre Stellen gegenseitig austauschen.
Die Minister und ihre Vertreter erhalten außer der Reihe sofort
das Wort.
Die sofortige Zulassung zum Worte können im Herrenhause die-
jenigen Mitglieder verlangen, welche über die Fragestellung, die Ver-
weisung auf die Geschäftsordnung oder über die Berichtigung tat-
sächlicher Anführungen, im Abgeordnetenhause nur die, welche über
die Verweisung auf die Geschäftsordnung reden wollen. Nach der
Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses sind persönliche Bemer-
kungen erst am Schlusse der Debatte oder im Falle der Vertagung
erst am Schlusse der Sitzung gestattet, tatsächliche Bemerkungen da-
gegen gänzlich unzulässig.
Verbesserungs= und Abänderungsanträge (Amendements) oder
Anträge auf motivierte Tagesordnung müssen dem Präsidenten schrift-
lich übergeben und können zu jeder Zeit vor dem Schlusse der Ver-
handlungen gestellt werden. Sie müssen mit der Hauptfrage in
wesentlicher Verbindung stehen und sind, falls sie nicht bereits ge-
druckt verteilt worden, unmittelbar nach ihrer Einreichung zu verlesen.
Ein solcher Antrag bedarf im Abgeordnetenhause keiner Unter-
stütung, im Herrenhause einer solchen von fünfzehn Mitgliedern. Das
Haus kann einen Verbesserungsantrag an die betreffende Kommission
verweisen und die Verhandlung bis zur Berichterstattung aussetzen.
Verbesserungsanträge, welche noch nicht gedruckt vorgelegen haben,