Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

868 Verhältn. d. beid. Häus. d. Landtag. z. Staatsreg. usw. 451 
1851, wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen eines Landtages 
oder einer Kammer eines zum Reiche gehörigen Staates für frei von 
Verantwortlichkeit erklärte). 
Ordnungsbestimmungen. 
Die Ordnung während der Verhandlungen im Hause hat der 
Präsident aufrechtzuerhalten. Wenn ein Mitglied des Hauses die 
Ordnung verletzt, so wird es vom Präsidenten mit Nennung des 
Namens auf diese hingewiesen. Gegen dieses Verfahren findet im 
Herrenhause kein Einwand statt. Im Abgeordnetenhause ist ein zur 
Ordnung gerufenes Mitglied berechtigt, dagegen schriftlich Einspruch 
zu erheben. Das Haus entscheidet dann in der nächstfolgenden Sitzung 
ohne Besprechung, ob der Ordnungsruf gerechtfertigt war. Ein Redner, 
der von dem Gegenstande der Verhandlung abschweift, kann vom 
Präsidenten auf diesen zurückverwiesen oder zur Ordnung gerufen 
werden. Wenn dies in derselben Rede zweimal ohne Erfolg geschehen 
ist, so kann das Haus auf die Anfrage des Präsidenten ohne Debatte 
beschließen, daß dem Redner das Wort über den vorliegenden Gegen— 
stand entzogen werde. Im Abgeordnetenhause kann außerdem ein 
Mitglied durch Beschluß des Hauses von der betreffenden Sitzung 
ausgeschlossen werden. 
Beim Entstehen einer störenden Unruhe in der Versammlung kann 
der Präsident die Sitzung auf eine bestimmte Zeit aussetzen oder ganz 
aufheben. Vermag er sich kein Gehör zu verschaffen, so bedeckt er im 
Abgcordnetenhause sein Haupt und verschiebt dadurch die Sitzung auf 
eine Stunde. Der Präsident hat auch die Polizei in allen dem Hause 
überwiesenen Räumen. Wer von der Tribüne Zeichen des Beifalls 
oder Mißfallens gibt oder sonst die Ordnung oder den Anstand ver- 
letzt, wird auf der Stelle entfernt. Entsteht störende Unruhe auf der 
Tribüne, so kann der Präsident anordnen, daß alle, die sich zur 
Zeit darauf befinden, die Tribüne räumen. 
§ 68. Verhältnis der beiden Häuser des Landtages zur Staats- 
regierung und untereinander. 
Die Notwendigkeit eines beständigen Zusammenwirkens zwischen 
Regierung und Volksvertretung macht die Teilnahme von Regierungs- 
. 
6) Vgl. darüber Hubrich in Hirths Annalen 1897, S. 1 ff. 
29°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.