868 Verhältn. d. beid. Häus. d. Landtag. z. Staatsreg. usw. 451
1851, wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen eines Landtages
oder einer Kammer eines zum Reiche gehörigen Staates für frei von
Verantwortlichkeit erklärte).
Ordnungsbestimmungen.
Die Ordnung während der Verhandlungen im Hause hat der
Präsident aufrechtzuerhalten. Wenn ein Mitglied des Hauses die
Ordnung verletzt, so wird es vom Präsidenten mit Nennung des
Namens auf diese hingewiesen. Gegen dieses Verfahren findet im
Herrenhause kein Einwand statt. Im Abgeordnetenhause ist ein zur
Ordnung gerufenes Mitglied berechtigt, dagegen schriftlich Einspruch
zu erheben. Das Haus entscheidet dann in der nächstfolgenden Sitzung
ohne Besprechung, ob der Ordnungsruf gerechtfertigt war. Ein Redner,
der von dem Gegenstande der Verhandlung abschweift, kann vom
Präsidenten auf diesen zurückverwiesen oder zur Ordnung gerufen
werden. Wenn dies in derselben Rede zweimal ohne Erfolg geschehen
ist, so kann das Haus auf die Anfrage des Präsidenten ohne Debatte
beschließen, daß dem Redner das Wort über den vorliegenden Gegen—
stand entzogen werde. Im Abgeordnetenhause kann außerdem ein
Mitglied durch Beschluß des Hauses von der betreffenden Sitzung
ausgeschlossen werden.
Beim Entstehen einer störenden Unruhe in der Versammlung kann
der Präsident die Sitzung auf eine bestimmte Zeit aussetzen oder ganz
aufheben. Vermag er sich kein Gehör zu verschaffen, so bedeckt er im
Abgcordnetenhause sein Haupt und verschiebt dadurch die Sitzung auf
eine Stunde. Der Präsident hat auch die Polizei in allen dem Hause
überwiesenen Räumen. Wer von der Tribüne Zeichen des Beifalls
oder Mißfallens gibt oder sonst die Ordnung oder den Anstand ver-
letzt, wird auf der Stelle entfernt. Entsteht störende Unruhe auf der
Tribüne, so kann der Präsident anordnen, daß alle, die sich zur
Zeit darauf befinden, die Tribüne räumen.
§ 68. Verhältnis der beiden Häuser des Landtages zur Staats-
regierung und untereinander.
Die Notwendigkeit eines beständigen Zusammenwirkens zwischen
Regierung und Volksvertretung macht die Teilnahme von Regierungs-
.
6) Vgl. darüber Hubrich in Hirths Annalen 1897, S. 1 ff.
29°