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ergibt sich aus ihm die Art und Weise des Zustandekommens
des Gesetzes, aber nichts für seinen Inhalt. Was Gegenstand des
Gesetzes ist, muß aus zahlreichen Sonderbestimmungen entnommen
werden. Nach diesen ergehen zwar die meisten Rechtsnormen, aber
bei weitem nicht alle in der Form des Gesetzes. Die Begriffe des
Gesetzes und der Rechtsnorm decken sich also nicht. Andererseits können
verschiedene staatliche Maßregeln, die nicht den Charakter von Rechts-
normen haben, nur in der Form des Gesetzes getroffen werden. Der
freien königlichen Regierungsgewalt, im Sinne der konstitutionellen
Lehre formell aufgefaßt, fällt demnach zu der Erlaß derjenigen Rechts-
normen, die der Gesetzesform nicht bedürfen, es wird ihr entzogen
die Anordnung derjenigen Maßregeln, die nur in Gesetzesform ge-
troffen werden können. Da die richterliche Gewalt, die Auslegung
und Anwendung streitiger Rechtsnormen, ohnehin im allgemeinen der
persönlichen Ausübung des Königs entzogen ist, so lassen sich die
Gegenstände der freien königlichen Regierungsgewalt, wie sie in
Preußen zur Ausbildung gelangt ist, nur negativ bestimmen. Der
Erlaß aller derjenigen staatlichen Anordnungen, die weder in der
Form der Gesetzgebung, noch in denen der Rechtsprechung zu treffen
sind, ist Gegenstand der Regierung.
Der Begriff der Regierung ist also wie der der Gesetzgebung ein
rein sormeller. Regierung ist der Inbegriff derjenigen staatlichen
Anordnungen, deren Erlaß dem Könige nicht nur dem Rechte, sondern
auch der Ausübung nach zusteht. Was Gegenstand der Regierung ist,
ergibt sich nicht aus ihrem Wesen als solchem, sondern nur aus
besonderen Bestimmungen. Da nun die freie Ausübung der Staats-
tätigkeit durch den König die Regel, die Beschränkung durch die not-
wendige Mitwirkung besonderer staatlichen Organe die Ausnahme
bildet, so spricht die Vermutung dafür, daß ein Staatsakt Sache der
Regierung ist. Denn in das Gebiet der Regierung fällt alles, was
weder der Gesetzgebung noch der Rechtsprechung vorbehalten ist. Die
Gegenstände der Regierung lassen sich daher nur nach gewissen Haupt-
Cesichtspunkten zusammenfassen, ohne daß jemals eine erschöpfende
Aufzählung aller rechtlich denkbaren Regierungsakte denkbar wäre.
In dieser Regierungstätigkeit bildet die Ausführung oder Voll-
ziehung der Gesetze einen der wichtigsten Bestandteile, aber nicht den
einzigen. Die Regierung beschränkt sich nicht darauf, das Gesetz aus-
zuführen und die in dem Gesetze etwa enthaltene Norm zu verwirk-