Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

§ 73 Die Ausführungsverordnungen. 475 
gebung in Bewegung zu setzen oder in jedem einzelnen Falle, wo 
sich ein solcher Abweg ergibt, den Folgerungen der eigenen Lehre 
durch alle möglichen Windungen zu entgehen suchen. 
In welchen Fällen eine tatsächliche Anordnung Platz greifen 
kann oder Platz greisen muß, ist hier nicht weiter zu erörtern. Die 
staatliche Anordnung kehrt gleich der Rechtsnorm als Prototyp staat- 
licher Akte in allen Zweigen der Regierung und Verwaltung wie der 
Gesetzgebung und Justiz wieder. 
8§ 73. Die Ausführungsverordnungent). 
Die französische Charte constitutionelle vom 4. Juni 1814, von dem 
Grundsatze ausgehend, daß der Erlaß von Rechtsnormen nur der 
gesetzgebenden Gewalt zustehe, überließ dem Könige nur den Erlaß 
der zur Ausführung der Gesetze und zur Sicherheit des Staates not- 
wendigen Verordnungens). Da der Vorbehalt königlicher Verordnungen 
im Interesse der Staatssicherheit die Julirevolution zur Folge gehabt 
hatte, beseitigte die französische Verfassung von 1830 das Recht des 
Königs zum Erlasse von anderen als Ausführungsverordnungen über- 
haupt. In Uebereinstimmung damit räumte die belgische Verfassung 
von 18313) dem Könige die Befugnis zum Erlasse von Aus- 
führungsverordnungen ein, sprach ihm jedoch ausdrücklich ein Sus- 
pensions= und Dispensationsrecht hinsichtlich der Gesetze ab. Letztere 
Bestimmung mußte die preußische Verfassungsurkunde entgegen dem 
Entwurfe der Kommission der Nationalversammlung schon deshalb 
fallen lassen, weil sie ein weitergehendes königliches Verordnungs- 
recht, insbesondere die Verordnungen mit Gesetzeskraft im Sinne des 
Art. 63, kannte. Es blieb daher in Art. 45 der Verfassungsurkunde 
nur die Bestimmung übrig, daß der König die zur Ausführung der 
Gesetze notwendigen Verordnungen erläßt. Dieses Verordnungsrecht 
gehört nun nicht nur im Sinne des preußischen Staatsrechtes, sondern 
—— 
1) v. Rönne, Pr. St.-R., Bd. 1, S. 378; H. v. Schulze- 
Gaevernisz, Pr. St.-R., Bd. 2, S. 25 ff. 
2) Art. 14: „I.e roi .. kait les règlements ct ordonnances néccessaires 
pour I’exécution des lois et la süreté de I’Eat.“ 
8) Art. 67: „II (d.h der König) fait les räglements et arréltés nécessaires 
Pour I’exécution des lois, sans pouvoir jamais ni suspendre les lois elles- 
mémes, i dispenser de leur exécution.“
	        
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