§ 73 Die Ausführungsverordnungen. 475
gebung in Bewegung zu setzen oder in jedem einzelnen Falle, wo
sich ein solcher Abweg ergibt, den Folgerungen der eigenen Lehre
durch alle möglichen Windungen zu entgehen suchen.
In welchen Fällen eine tatsächliche Anordnung Platz greifen
kann oder Platz greisen muß, ist hier nicht weiter zu erörtern. Die
staatliche Anordnung kehrt gleich der Rechtsnorm als Prototyp staat-
licher Akte in allen Zweigen der Regierung und Verwaltung wie der
Gesetzgebung und Justiz wieder.
8§ 73. Die Ausführungsverordnungent).
Die französische Charte constitutionelle vom 4. Juni 1814, von dem
Grundsatze ausgehend, daß der Erlaß von Rechtsnormen nur der
gesetzgebenden Gewalt zustehe, überließ dem Könige nur den Erlaß
der zur Ausführung der Gesetze und zur Sicherheit des Staates not-
wendigen Verordnungens). Da der Vorbehalt königlicher Verordnungen
im Interesse der Staatssicherheit die Julirevolution zur Folge gehabt
hatte, beseitigte die französische Verfassung von 1830 das Recht des
Königs zum Erlasse von anderen als Ausführungsverordnungen über-
haupt. In Uebereinstimmung damit räumte die belgische Verfassung
von 18313) dem Könige die Befugnis zum Erlasse von Aus-
führungsverordnungen ein, sprach ihm jedoch ausdrücklich ein Sus-
pensions= und Dispensationsrecht hinsichtlich der Gesetze ab. Letztere
Bestimmung mußte die preußische Verfassungsurkunde entgegen dem
Entwurfe der Kommission der Nationalversammlung schon deshalb
fallen lassen, weil sie ein weitergehendes königliches Verordnungs-
recht, insbesondere die Verordnungen mit Gesetzeskraft im Sinne des
Art. 63, kannte. Es blieb daher in Art. 45 der Verfassungsurkunde
nur die Bestimmung übrig, daß der König die zur Ausführung der
Gesetze notwendigen Verordnungen erläßt. Dieses Verordnungsrecht
gehört nun nicht nur im Sinne des preußischen Staatsrechtes, sondern
——
1) v. Rönne, Pr. St.-R., Bd. 1, S. 378; H. v. Schulze-
Gaevernisz, Pr. St.-R., Bd. 2, S. 25 ff.
2) Art. 14: „I.e roi .. kait les règlements ct ordonnances néccessaires
pour I’exécution des lois et la süreté de I’Eat.“
8) Art. 67: „II (d.h der König) fait les räglements et arréltés nécessaires
Pour I’exécution des lois, sans pouvoir jamais ni suspendre les lois elles-
mémes, i dispenser de leur exécution.“