8 74 Das Organisationsrecht. 187
Behörden dem freien königlichen Organisationsrechte unterworfen sind.
Insbesondere besteht eine solche Streitfrage hinsichtlich der Organi-
sation der preußischen Ministerien.
Die eine Ansicht nimmt sie für die königliche Verordnung in
Anspruch, indem sie ausführt, dem Könige stehe die Ernennung und
Entlassung der Minister zu, er habe demnach auch das Recht, die
Organisation der Ministerien zu bestimmen, diese dürfe somit nicht
durch Gesetz festgestellt werden#1). Daß diese Schlußfolgerung ganz
haltlos ist, bedarf kaum einer weiteren Ausführungts). Denn wieso
aus dem königlichen Ernennungs= und Entlassungsrechte der Beamten
auch das Recht der Organisation der Behörden, für welche die Beamten
ernannt werden, folgen soll, ist unverständlich. Der König ernennt
und entläßt auch alle Justiz= und Verwaltungsbeamten, und doch muß
die Organisation der betreffenden Behörden durch Gesetz geschehen.
Ebenso ungerechtfertigt ist der zweite Schluß, daß, wenn die Organi-
sation einer Behörde durch Verordnung erfolgen könne, sie nicht durch
Gesetz erfolgen dürfe. Es steht nirgends ein verfassungsmäßiges
Hindernis im Wege, daß der König zu einer Verordnung, die er
einseitig erlassen durfte, die Zustimmung des Landtages fordert und
erhält, und das Gesetz ist doch nichts anderes als eine mit Zustimmung
des Landtages erlassene Verordnung.
Die entgegengesetzte Ansicht, wonach die Organisation der Mini-
sterien nur durch Gesetz erfolgen darfin), stellt sich auf den durchaus
richtigen Standpunkt, daß die Organisation derjenigen Behörden der
Gesetzgebung vorbehalten ist, die ursprünglich durch Gesetz organisiert
sind. Es ist ihr jedoch nicht beizustimmen, wenn sie die für die Mini-
sterialorganisation grundlegende königliche Verordnung vom 27. Oktober
1810 über die veränderte Verfassung aller obersten Staatsbehörden
in der preußischen Monarchien) nach der Form ihres Zustandekommens,
nach der Art ihrer Publikation und nach ihrem materiellen Inhalte
für ein Gesetz erachtet. Alles dies trifft nicht zu. Allerdings schrieb
des A. L.-N. Einl. §8 7 ff. für Gesetze eine besondere Art des Zu-
11) Vgl. die Sten. Ber. des Abgeordnetenhauses 1878—79, Bd. 1,
S. 147 ff.
12) Ich freue mich, hier selbst einmal mit v. Rönne, Pr. St.-N.,
Vd. 2, S. 429, genau derselben Ansicht zu sein.
18) v. Rönne a. a. O. S. 428.
14) G.-S. 1810, S. 3 ff.