42 Grundzüge der Verfassungsgeschichte. « 87
Landgemeindeordnung für Westfalen und 1845 eine Gemeindeordnung
für die Rheinprovinz, die sich beide, namentlich die letztere, eng an
das bisher in diesen Provinzen geltende französische Gemeinderecht
anschlossen. In den östlichen Provinzen blieb die Landgemeindeord-
nung des Allgemeinen Landrechts, wie die damit in Verbindung stehende
gutsherrliche Gerichtsbarkeit und Polizei erhalten. Nur in Posen waren
beide mit Rücksicht auf die nationalen Verhältnisse staatlichen Organen
übertragen. Die über den Gemeinden stehenden Verwaltungsbehörden
in Kreis, Regierungsbezirk und Provinz wurden dagegen bereits im
Jahre 1815 unter Zugrundelegung einer vollständigen Neueinteilung
des Staatsgebiets einheitlich organisiert. Hierbei wurden die bereits
erwähnten Grundsätze und Ziele der Hardenbergschen Verwaltungs-
resorm aufrecht erhalten. Insbesondere wurde 1820 die mililärische
Gendarmerie in dem ganzen Lande eingeführt. Auch jetzt noch blieb
Hardenberg die leitende und beherrschende Persönlichkeit. Ranke sagt
von ihm: „Tiefer als Hardenberg hatte noch niemals ein Staatsmann
seinen Namen in die ehernen Tafeln der preußischen Geschichte ein-
gegraben“.
Die weiteren Aufgaben mußten in der Ausdehnung der Steuer-
und Wirtschaftsresorm auf das ganze Staatsgebiet bestehen. Durch
die Steuergesetzgebung von 1818—20 wurde die Einheit des Stener-
wesens herbeigeführt mit Ausnahme der Grundsteuer, für welche bloß
einige Normativbestimmungen ergingen, während die endgültige Reform
nach Einholung der ständischen Gutachten vorbehalten blieb. Bei dieser
Steuergesetzgebung wurde die einheitliche Regelung des Zollwesens
durch das Gesetz vom 26. Mai 1818 von besonderer Bedeutung da-
durch, daß hier zum erstenmal die territoriale Lage Preußens ihren
Einfluß auf die Verhältnisse des gesamten Deutschland geltend machle.
Bei der Herstellung einer einheitlichen Zollgrenze wurden andere
deutsche Staaten genötigt, sich ganz oder teilweise dem preußjischen
Zollsysteme anzuschließen. Die bloßen Zollanschlüsse bilden den Ueber-
gang zu dem deutschen Zollvereine, der sich seit dem preußisch-hessischen
Vertrage vom 14. Februar 1828 entwickelt.
Die Sozialreform, welche in der Aufhebung der Erbuntertänig-
keit und der Ablösung der bäuerlichen Lasten gipfelte, wurde ferner
durch eine Reihe von Sondergesetzen auf diejenigen neu= und wieder-
erworbenen Landesteile ausgedehnt, in denen nicht bereits die Fremd-
herrschaft die Befreiung des Bauernstandes und des bäuerlichen Besitzes