875 Das Recht, Aemter, Titel und Ehren zu verleihen. 407
Belohnung für erworbene Verdienste, sondern eine Vereinigung zur
gemeinsamen Verfolgung bestimmter Zwecke. Die Aufnahme wird,
allerdings nach vorheriger Prüfung der Würdigkeit des Aufzunehmen-
den, nur demjenigen gewährt, der für die Zwecke des Ordens einen
jährlichen Beitrag zahlt.
Außer den Orden im engeren Sinne bestehen noch verschiedene
Ehrenzeichen. Es sind dies das allgemeine Ehrenzeichen und das
Krenz dazu, das Verdienstehrenzeichen für Rettung aus Gefahren
(Rettungsmedaille), die Kriegsdenkmünze für die Jahre 1813/14 und
1815, das Dienstauszeichnungskreuz für Unteroffiziere und Gemeine,
die Auszeichnung für pflichttreue Dienste in der Landwehr, die Denk-
münze des hohenzollernschen königlichen Hausordens für Treue in
den Gefechten 1848 und 1849, die Erinnerungskriegsdenkmünze, das
Düppeler Sturmkrenz, die Kriegsdenkmünze für den Feldzug 1864,
das Alsenkreuz, das Erinnerungskreuz für den Feldzug 1866, die
Kriegsdenkmünze für den Feldzug 1870/71, Rote Kreuz-Medaille, Er-
innerungsmedaille von 1897, China-Medaille, Südwestafrika-Medaille.
Da allein dem Könige die Befugnis zusteht, Orden und Ehren-
zeichen zu stiften und zu verleihen, so können von fremden Sou-
veränen verliehene Ordensauszeichnungen nur mit Genehmigung des
Königs getragen werden.
Von dem Grundsatze, daß nur Souveräne Orden verleihen können,
besteht eine Ausnahme zugunsten des Fürsten von Hohenzollern. Ihm
ist die Befugnis eingeräumt worden, den 1841 gestifteten fürstlichen
Hausorden von Hohenzollern auch weiterhin zu verleihen, aber nur
mit der in jedem einzelnen Falle einzuholenden Erlaubnis des Königs
von Preußen.
Das Recht der Ordensverleihung steht als Regierungsrecht unter
ministerieller Verantwortlichkeit, soweit die Verleihung nicht als
Ausfluß der Kommandogewalt an Offiziere erfolgt. Daß die Besitz-
urkunden nicht vom Könige unter ministerieller Gegenzeichnung aus-
Lefertigt werden, ist davei gleichgültig.
Mit Unrecht bezeichnet man die Befugnis zur Verleihung von
Auszeichnungen als Ehrenrecht des Königsss). Darin liegt ein logischer
Denkfehler. Der König erweist hier die Ehre, aber er hat sie nicht.
23) v. Rönne-Zorn, Pr. St.-R., Bd. 1, S. 210 ff.; H. Schulze,
Pr. St.-R., Bd. 1, S. 165 ff.
Bornbak, Dreußischeo Staaterecht. I. 2. Rufl. :3½2