§ 80 Die Gegenstände der Gesetzgebung. 585
fallen, vielfach nicht einmal Rechtsnormen, sondern tatsächliche An-
ordnungen, ja zum Teil bloße Aeußerungen von Ansichten oder Auf-
stellungen von Plänen sind. Viele dieser Verfassungsbestimmungen
sind jetzt allerdings durch das Reichsrecht ausgehoben. Soweit sie
noch in Kraft stehen, lassen sie sich, wie bereits erwähnt, nicht auf
einen einheitlichen Gesichtspunkt zurückführen. Es muß daher hier
genügen, die betreffenden Bestimmungen einzeln aufzuzählen, während
die eingehende Erörterung der Gegenstände an denjenigen Stellen
vorbehalten bleibt, wo sie systematisch hingehören.
Es ist demnach u. a. Gegenstand der Gesetzgebung)y):
1. Veränderung der Grenzen des Staatsgebietes (Art. 2);
2. Feststellung der Bedingungen für den Erwerb öffentlicher
Aemter (Art. 4);
3. das Enteignungsrecht (Art. 9);
4. Erteilung von Korporationsrechten an Religionsgesellschaften
(Art. 13);
5. Aufhebung und Ablösung des Kirchenpatronates (Art. 17);
6. das Unterrichtswesen (Art. 20);
7. Benutzung der bewaffneten Macht zur Unterdrückung innerer
Unruhen (Art. 36);
8. Auflösung des Lehnsverbandes (Art. 40);
9. Besetzung von Stellen im Staatsdienste durch eine andere
Person als den König (Art. 47);
10. Niederschlagung bereits eingeleiteter Untersuchungen (Art. 49);
11. Festsetzung der Reisekosten und Diäten der Abgeordneten
(Art. 85);
12. Disziplinarverfahren gegen richterliche Beamte (Art. 87);
13. Bestimmung der Kompetenz zwischen Gerichten und Ver-
waltungsbehörden (Art. 90);
14. Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht richterlichen Be-
amten (Art. 98);
15. Aufstellung des Staatshaushaltsetats (Art. 99):
16. Feststellung der Steuern und Abgaben (Art. 100);
17. Erhebung von Gebühren durch die Staats= und Kommunal=
beamten (Art. 102);
—. 4
5) Die Aufzählung verzichtet auf Vollständigkeit, wie gegen An-
schütz a. a. O. S. 36 bemerkt wird.