Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

§ 80 Die Gegenstände der Gesetzgebung. 585 
fallen, vielfach nicht einmal Rechtsnormen, sondern tatsächliche An- 
ordnungen, ja zum Teil bloße Aeußerungen von Ansichten oder Auf- 
stellungen von Plänen sind. Viele dieser Verfassungsbestimmungen 
sind jetzt allerdings durch das Reichsrecht ausgehoben. Soweit sie 
noch in Kraft stehen, lassen sie sich, wie bereits erwähnt, nicht auf 
einen einheitlichen Gesichtspunkt zurückführen. Es muß daher hier 
genügen, die betreffenden Bestimmungen einzeln aufzuzählen, während 
die eingehende Erörterung der Gegenstände an denjenigen Stellen 
vorbehalten bleibt, wo sie systematisch hingehören. 
Es ist demnach u. a. Gegenstand der Gesetzgebung)y): 
1. Veränderung der Grenzen des Staatsgebietes (Art. 2); 
2. Feststellung der Bedingungen für den Erwerb öffentlicher 
Aemter (Art. 4); 
3. das Enteignungsrecht (Art. 9); 
4. Erteilung von Korporationsrechten an Religionsgesellschaften 
(Art. 13); 
5. Aufhebung und Ablösung des Kirchenpatronates (Art. 17); 
6. das Unterrichtswesen (Art. 20); 
7. Benutzung der bewaffneten Macht zur Unterdrückung innerer 
Unruhen (Art. 36); 
8. Auflösung des Lehnsverbandes (Art. 40); 
9. Besetzung von Stellen im Staatsdienste durch eine andere 
Person als den König (Art. 47); 
10. Niederschlagung bereits eingeleiteter Untersuchungen (Art. 49); 
11. Festsetzung der Reisekosten und Diäten der Abgeordneten 
(Art. 85); 
12. Disziplinarverfahren gegen richterliche Beamte (Art. 87); 
13. Bestimmung der Kompetenz zwischen Gerichten und Ver- 
waltungsbehörden (Art. 90); 
14. Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht richterlichen Be- 
amten (Art. 98); 
15. Aufstellung des Staatshaushaltsetats (Art. 99): 
16. Feststellung der Steuern und Abgaben (Art. 100); 
17. Erhebung von Gebühren durch die Staats= und Kommunal= 
beamten (Art. 102); 
—. 4 
5) Die Aufzählung verzichtet auf Vollständigkeit, wie gegen An- 
schütz a. a. O. S. 36 bemerkt wird.
	        
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