48 Grundzüge der Verfassungsgeschichte. 87
von entscheidendem Einflusse war. Wenn der König diese ständische
Gesetzgebung in ihren Grundlagen für unantastbar, aber für entwick—
lungsfähig erklärte, so lag darin ausgesprochen, daß das ständische
System der Vertretung nach Grundbesitzmassen unberührt bleiben solle,
daß dagegen die Uebertragung noch weitergehender Besugnisse an den
Vereinigten Landtag erwartet werden könne. Der Fehler beruhte
wie schon bei der Bildung der Provinzialstände nicht in dem Umfange
der ständischen Rechte, sondern in der Zusammensetzung der ständischen
Vertretungen. Der Vereinigte Landtag war gleich den Provinzial-
ständen keine Vertretung des Volkes oder auch nur der besitzenden
Klassen, sondern lediglich der Grundbesitzer des Landes. Je größer
die Befugnisse des Vereinigten Landtags waren oder noch werden
konnten, um so mehr mußten sich die anderen, in ihm nicht ver-
tretenen Besitzklassen beeinträchtigt fühlen durch die einseitige Inter-
essenpolitik, zu der die Vertretung einer einzigen Gesellschaftsklasse
naturgemäß hinneigt. Der Charakter dieser Vertretung ist am besten
ausgesprochen in der Thronrede, mit der der Vereinigte Landtag er
öffnet wurde, und in der es heißt:
„Sie, meine Herren, sind deutsche Stände im althergebrachten
Wortsinn, das heißt vor allem und wesentlich Vertreter und Wahrer
der eigenen Rechte, der Rechte der Stände, deren Vertrauen den bei
weitem größten Teil dieser Versammlung entsendet. Nächstdem aber
haben Sie die Rechte auszuüben, welche die Krone Ihnen zuerkannt
hat. Sie haben ferner der Krone den Rat gewissenhaft zu erteilen,
den dieselbe von Ihnen fordert. Endlich steht es Ihnen frei, Bitten
und Beschwerden, Ihrem Wirkungskreise, Ihrem Gesichtskreise ent-
nommen, aber nach reiflicher Prüsung an den Thron zu bringen.
Das sind die Rechte, das die Pflichten, das Ihr herrlicher Beruf. Das
aber ist Ihr Beruf nicht: Meinungen zu repräsentieren, Zeit= und
Schulmeinungen zur Geltung bringen zu sollen.“
Die nächsten Fragen, welche den weiteren Ausbau der ständischen
Verfassung betrafen, bezogen sich auf die periodische Einberufung des
Vereinigten ständischen Ausschusses und des Vereinigten Landtags.
Dem ersteren wurde die Periodizilät durch das königliche Patent vom
3. Februar 1847, dem letzteren durch eine königliche Botschaft vom
5. März 1848 in der Weise gewährt, daß die Berufung wenigstens
alle vier Jahre erfolgen solle. Bevor jedoch die neue Verfassung sich
einleben konnte, trat die Revolution ein und führte zu einer neuen