Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

560 Das Verfassungsrecht. 8 84 
spruches mit dem Reichsrechte nicht anzuwenden. Es kann aber wieder 
praktisch werden, wenn das Reichsrecht fortfällts). 
§ 84. Aupshebung der Gesetze. 
Die regelmäßige Art der Anshebung eines Gesetzes bildet es, daß 
ein neues Gesetz ergeht, welches durch seine Bestimmungen entweder 
ausdrücklich oder stillschweigend ein früheres Gesetz beseitigt. Diese 
Art der Aufhebung der Gesetze bietet jedoch staatsrechtlich keine beson- 
deren Schwierigkeiten. Dagegen ist es denkbar, daß ein Gesetz zwar 
nicht aufgehoben, aber in seiner Anwendbarkeit entweder auf einen 
Fall oder auf bestimmte Gebiete gehemmt wird. Das eine bezeichnet 
man als Dispensalion vom Gesetze, zu der als Abarten noch Begna- 
digung und Privilegium kommen, das andere als Suspension des 
Gesetzes. 
1. Dispensationn) ist die Ausschließung der Anwendung eines 
Gesetzes zugunsten einzelner auf einen Fall, der seinem Tatbestande 
nach unter dieses Gesetz fallen würde. Aus dieser Begriffsbestimmung 
ergibt sich, daß die Dispensation nur denkbar ist gegenüber einem 
Gesetze, welches eine auf eine Mehrheit von Fällen berechnete Rechts- 
norm zum Inhalte hat. Denn nur, wo ein solches Gesetz vorliegt, 
erscheint es möglich, eine Ausnahme von der Gesetzesanwendung zu- 
zulassen. Es sind nun bei einem Gesetze, welches eine allgemeine 
3) So trat mit Erlöschen des Sozialistengesetzes das einzelstaat- 
liche Vereins-- und Versammlungsrecht in vollem Umfange wieder in 
Kraft. Das preußische A. G. vom 29. September 1899 zum B.-G.-B. 
Art. 89 hat das bisherige Landesprivatrecht noch ausdrücklich aufgehoben. 
Eine etwaige Aushebung des Jesuitengesetzes würde die Jesuiten dem 
gemeinen einzelstaatlichen Ordensrechte unterwerfen. 
1) Vgl. über sie Zachariä § 163; Grotefend 8 631; 
G. Meyer 8§ 178; H. Schulze, Deutsches Staatsrecht, Bd. 1, 
S. 535 ff.; v. Rönne, Pr. St.-R., Bd. 1, S. 452; H. v. Schulze- 
Gaevernitz, Pr. St.-R., Bd. 2, S. 59 ff.; v. Gerber, Ueber Pri- 
vilegienhoheit und Dispensationsgewalt im modernen Staate in seinen 
juristischen Abhandlungen 1872, Nr. XlII. S. 470; besonders interessant 
ist die Entwicklung des Dispensationsrechtes in England, siehe darüber 
Gueist, Englisches Verwaltungsrecht, 3. A., Berlin 1883—1884, Bd. 1, 
S. 183 ff.; Steinitz, Dispensationsbegriff und Dispensationsgewalt auf 
dem Gebiete des deutschen Staatsrechts (laus Brie und Fleisch- 
mann, Abhandlungen, Heft 4).
	        
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