566 Das Verfassungsrecht. g 84
dem zur Zeit der Entstehung unserer heutigen Rechtsquellen gelten—
den, mit dem Privatrechte eng verquickten Staatsrechte angehörte und
gewisse privatrechtliche Wirkungen hatte. Auch in dem heutigen Privat—
rechte ist der Privilegienbegriff ein geschichtlich überkommener ohne
erheblichen juristischen Wert.
4. Die Suspension der Gesetze, ihre zeitweise Aufhebung
für gewisse Bezirke, hat denselben Charakter wie die Dispensation
und das Privilegiunm. Eine mit dem Gesetze im Widerspruche
stehende Suspension ist gleichbedentend mit seiner teilweisen Auf-
hebung und kann deshalb nie durch einen Regierungsakt, sondern
nur durch Gesetz erfolgen). Dieselbe Wirkung wie die Suspension
durch Gesetz erreicht freilich die durch eine Notverordnung im Sinne
des Art. 63 der Verfassungsurkunde angeordnete Aufhebung. Die
Notverordnung steht jedoch in dieser Beziehung dem Gesetze vollständig
gleich. Andererseits kann aber auch die Suspension durch das Gesetz
selbst zugelassen sein. Der Suspensionsakt bildet hier einfach eine
Ausführungsverordnung zu dem Gesetze. Diesen Fall, wo das Gesetz
selbst die Suspension zuläßt, hat man gewöhnlich im Sinne, wenn
man von einer Suspension des Gesetzes spricht. Die wichtigste Be-
stimmung in dieser Beziehung ist der Art. 111 der Verfassungs-
urkunde, welcher die Ermächtigung enthält, nach näherer Bestimmung
des Gesetzes für den Fall eines Krieges oder Aufruhrs die Art. 5,
6, 7, 27, 28, 29, 30 und 36 der Verfassungsurkunde zeil-- und distrikt-
weise außer Kraft zu setzen. Das hier vorbehaltene Gesetz ist das
am 4. Juni 1851 ergangene über den Belagerungszustand. Die er-
wähnten Verfassungsbestimmungen sind nicht mehr in Kraft. Dies
ändert jedoch an dem Charakter der Suspension nichts. Uebrigens
bleibt sie zum Teil gegenüber den an die Stelle getretenen Reichs-
gesetzen zulässig. Das Gesetz legt sich selbst nur eine beschränkte
Geltung bei, indem es die Aufhebung einzelner seiner Bestimmungen
unter gewissen Voraussetzungen durch Regierungsakt gestattet. Die
Vollziehung dieser teilweisen Aufhebung steht daher nicht im Wider-
spruche mit dem Gesetze, sondern ist im Gegenteile Ausführungs-
verordnung dazu.
11) Reichsrechtliches Beispiel: Die teilweise Suspension des gemeinen
Vereins-, Versammlungs= und Preßrechtes für das ganze Reichsgebiet
durch das Sozialistengesetz.