89 Preußen als Glied des Bundesstaates (1867 bis jetzt). 57
ein unbedingtes Ausgabebewilligungsrecht für sich in Anspruch. Da-
mit ersetzte es die klaren Bestimmungen der preußischen Verfassungs-
urkunde durch die konstitutionellen Lehren Montesquieus und Ben-
jamin Constants, die in den romanischen Ländern gesetzliche An-
erkennung gefunden hatten, aber dem preußischen Staatsrechte stets
fremd geblieben waren. Der Kampf, der sich hieraus entwickelte,
war im wesentlichen eine Machtfrage, die durch den Erfolg, den Aus-
gang des Krieges von 1866, zugunsten der Regierung entschieden
wurde.
Die Beilegung des Konfliktes erfolgte gleich nach Beendigung des
Krieges. Die Thronrede vom 5. August 1866 erkannte an, was all-
seitig unbestritten war, daß die Staatsausgaben der letzten Zeit der
gesetzlichen Grundlage des Art. 99 der Verfassungsurkunde entbehrten.
Ohne weiter zu untersuchen, wen die Schuld an diesem verfassungs-
widrigen Zustande traf, wurde die Erwartung ausgesprochen, die
Landesvertretung werde die Indemnität, um die sie angegangen
werden solle, erteilen, also mit anderen Worten die gemachten Aus-
gaben nachträglich genehmigen, wie dies auch sonst bei über den Etat
hinaus geschehenen Ausgaben allgemeines Herkommen ist. Die In-
demnitätsvorlage der Staatsregierung wurde demnächst angenommen
und damit der Verfassungskonflikt beendet.
8 9. VIII. Preußen als Glied des Bundesstaates
(1867 bis jetzt).
Infolge der kriegerischen Ereignisse des Jahres 1866 erfuhr das
preußische Staatsgebiet die letzte bedeutende Erweiterung. Durch
Gesetz vom 20. September 1866 wurden der preußischen Monarchie
folgende eroberte, bisher selbständige Staaten einverleibt: 1. das
Königreich Hannover (698,75 Quadratmeilen), 2. das Kurfürsten-
tum Hessen (174,105 Quadratmeilen), 3. das Herzogtum Nassau
(85,5 Quadratmeilen), 4. die freie Stadt Frankfurt. Das Gesetz vom
24. Dezember 1866 vereinigte ferner mit Preußen: 1. die im Wiener
Frieden vom 30. Oktober 1864, Art. III, an Preußen und Oester-
reich gemeinsam und von letzterem im Prager Frieden vom 23. August
1866, Art. V, an Preußen allein überlassenen Herzogtümer Schleswig
und Holstein (317,65 Quadratmeilen), von denen ein kleiner Bezirk
demnächst an Oldenburg abgetreten wurde; 2. einige im preußisch-