Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

Zweites Buch. 
Allgemeine Tehren. 
Erster Rbschnikt. Grundbrgriffe. 
8 10. Der Begriff des Staatest). 
Der Staat ist eine Organisation von Menschen und zwar die 
höchste Organisation menschlichen Gemeinschaftslebens. Er bildet die 
von jeder höheren irdischen Gewalt unabhängige Herrschaft über Land 
und Leute, Staatsgebiet und Staatsangehörige. Er ist Subjekt und 
Inhaber dieser Herrschaftsgewalt, vermöge deren er seine Aufgaben 
verwirklicht. 
Den Staat selbst als Subjekt und Träger dieser Herrschaftsgewalt 
zu bezeichnen, ist gewiß zutreffend. Aber da für Staat und Recht 
der Mensch das Maß aller Dinge ist, wird durch eine solche Bezeich- 
nung die weitere Frage nicht gelöst, wo diese Herrschaftsgewalt sitzt, 
welchen Menschen sie zusteht. Denn der Staat an sich ist nur eine 
1) Eine allgemeine Erörterung über Wesen, Entstehung, Zweck und 
Gestaltung des Staates ist hier nicht beabsichtigt. Ich kann in dieser 
Hinsicht lediglich auf meine Allgemeine Staatslehre, 2. Aufl., Berlin 
1909, verweisen. Dort finden sich auch Angaben über die Literatur 
und Auseinandersetzungen mit abweichenden Ansichten. Hier sollen nur 
die wesentlichen allgemeinen Grundsätze, die dem positiven Staatsrechte 
zugrunde liegen, kurz angedeutet werden. Diese allgemeinen Grund- 
sätze sind hinwiederum nicht Ergebnis philosophischer Spekulation, son- 
dern ihrerseits geschöpft aus der Betrachtung des geschichtlichen und 
positiven Staates. Nur auf diese Weise kann die Erörterung des 
Allgemeinen und des Besonderen wechselseitig befruchtend wirken und 
sich ergänzen.
	        
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