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Gebiet der Gesetzgebung. Endlich in einem dritten Kreise steht dem
Herrscher zwar das Recht, aber nicht die Ausübung der obrigkeitlichen
Gewalt zu. Er ist genötigt, die betreffenden Rechte stets durch andere
ausüben zu lassen. Die Behandlung dieses Gebietes fällt daher an
sich in die Sphäre des Verwaltungsrechtes. Die eigene Herrscher—
tätigkeit beschränkt sich darauf, Maßregeln zu treffen, daß die be—
treffenden Rechte ausgeübt werden können. Nur soweit diese eigene
Herrschertätigkeit Platz greift, muß dieses Rechtsgebiet, das der Justiz,
im Verfassungsrechte behandelt werden.
Das Verwaltungsrecht, der Inbegriff der Normen, nach denen
der Staat seine Hoheitsrechte durch andere, durch seine Organe, ausüben
läßt, hat diese Organe und das formelle und materielle Recht, welches
für die Ausübung maßgebend ist, zum Gegenstande. Hieraus scheidet
sich als erste Abteilung ein allgemeiner Teil aus, welcher die allen
Gebieten gemeinsamen Grundsätze zum Gegenstande hat, während die
zweite Abteilung die Einzelgebiete der Verwaltung behandelt.
Sieht man daher von dem ersten Buche, der geschichtlichen Ein—
leitung, und dem zweiten Buche, den allgemeinen Lehren sowohl für
das Verfassungs- wie für das Verwallungsrecht ab, so ergibt sich für
die Systematik des preußischen Staatsrechtes folgende kurze Uebersicht:
Drittes Buch. Das Verfassungsrecht.
Erste Abteilung. Die Faktoren des Staates.
Abschnitt I. Vom Subjekte der Herrschaft.
„ II. Von den Objekten der Herrschaft, Staats-
gebiet und Staatsangehörigen.
„ III. Von der Volksvertretung.
Zweite Abteilung. Die Funktionen des Staates.
Abschnitt I. Von der Regierung.
„ II. Von der Gesetzgebung.
„ III. Von der Justiz.
Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
Erste Abteilung. Allgemeiner Teil.
Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung, Aus-
wärtiges, Krieg, Justiz, Polizei, Finanzen und Kirche.