Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

8 14 Die Hausgesetze. 79 
Zweiter RKbschnitt. 
Die Tehre von den Rechtqguellen. 
Kap.I. Das geschriebene Recht. 
8 14. Die Hausgesetzet). 
Die Hausgesetze der Hohenzollern stammen wie die der meisten 
anderen deutschen Fürstenhäuser aus der Zeit des ständischen Patri- 
monialstaates, in der sich die einzelnen Gebiete Deutschlands noch nicht 
zu eigentlichen Staaten entwickelt hatten. Als nach dem Untergange 
der Hohenstaufen die Abhängigkeit der Fürsten vom Reiche sich mehr 
und mehr lockerte, verloren deren Befugnisse den Charakter des 
Amtes, den sie bisher gehabt hatten. Da das Amt dauernd verbunden 
war mit dem großen Grundbesitze des Herrenstandes, erschien es nur 
noch als Zubehör dieses Grundbesitzes. Die Verschmelzung der aus 
dem Amte erwachsenen Regierungsrechte mit dem Grund und Boden 
zu einem einheitlichen privatrechtlichen Besitze der Fürstenhäuser hatte 
zur Folge, daß Regierungsrechte und Besitz auch nach denselben Grund- 
sätzen beurteilt wurden. So entsteht bei Erbfällen unter den deutschen 
Fürstenhäusern im 13. und 14. Jahrhundert die Sitte der Teilung 
von Land und Leuten unter mehrere Söhne des verstorbenen Fürsten, 
während die Töchter, deren Erbfolgerecht in Grundeigentum von jeher 
—.. 
1) Vgl. J. J. Moser, Teutsches Staatsrecht, Teil 23, Bd. 3, 
Kap. 124; Eichhorn, Deutsche Staats= und Rechtsgeschichte, 5. Aufl., 
Göttingen 1843 ff., Bd. 3, S. 260 ff., Bd. 4, S. 316 ff.; v. Rönne- 
Zorn Staatsrecht der Prenßischen Monarchie, Bd. 1, S. 132 ff.; 
v. Kampt, Literatur der Verfassung des königlichen Hauses, Berlin 1824; 
H. Schulze, Das Recht der Erstgeburt in den deutschen Fürstenhäusern 
und seine Bedentung für die deutsche Staatsentwicklung, Leipzig 1851; H. 
Schulze in Stobbes Geschichte der deutschen Rechtsquellen, Bd. 2, 
§ 497; H. Schulzec, Die Hausgesetze der regierenden deutschen Für- 
stenhäuser, 3 Bände, Jena 1862 ff., Bd. 3 enthält Hausverfassung und 
Hausgesebgebung des preußischen Königshauses; H. Schulze, Artikel 
Hohenzollern in Bluntschlis Staatswörterbuch; Heffter, Die 
Sonderrechte der sonveränen und der mediatisierten vormals reichs 
ständischen Häuser Deutschlands, Berlin 1871; Rehm, Modernes Fürsten- 
recht, München 1904.
	        
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