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ein beschränktes gewesen war, sich, in der Regel gegen ausdrück—
lichen Erbverzicht, mit einer Ausstattung begnügen mußten.
Diese fortgesetzten Teilungen führten aber schließlich zu einer
solchen Zersplitterung der Besitzungen, daß deren Einkünfte für das
standesgemäße Auskommen der Mitglieder der fürstlichen Häuser viel—
fach nicht mehr ausreichten. Die Goldene Bulle von 1356 verbot
daher im Interesse der Kurfürsten die Teilung wenigstens derjenigen
Gebiete, auf denen die Kurwürde haftete. Da diese Gebiete aber meist
nur einen geringen Teil der Besitzungen der kurfürstlichen Häuser
ausmachten, und bei den übrigen Fürstenhäusern die Teilungen gar
keiner Beschränkung unterlagen, so war die goldene Bulle nicht im—
stande, das Teilungsunwesen zu hindern. Erst der immer mehr sin—
kende Einfluß der Häuser, welche ihre Besitzungen allzusehr zersplittert
hatten, führte die fürstlichen Familien in ihrem eigenen Interesse
darauf, im Wege der autonomen Satzung die Teilbarkeit ihrer Ge—
biete ganz aufzuheben oder wenigstens zu beschränken. Daß diese
Satzungen, die einer seit Jahrhunderten eingewurzelten Sitte ent—
gegentraten, nicht sofort allgemeine Anerkennung fanden, und man
noch vielfach im Widerspruche mit den Hausgesetzen Teilungen vor-
nahm, erscheint natürlich. Erst allmählich brach sich der Grundsatz der
Unteilbarkeit der Gebiete vollständig Bahn.
Der Zweck der Hausgesetze war es also, die Teilbarleit der Ge—
biete zu beseitigen und statt dessen eine bestimmte einheitliche Erbfolge—
ordnung herzustellen. Durch die landesherrliche Gesetzgebung konnte
dieses Ziel nicht erreicht werden. Abgesehen davon, daß eine Gesetz—
gebung im heutigen Sinne dem Mittelalter im allgemeinen fremd ist,
galten alle Mitglieder eines fürstlichen Hauses, mochten sie selbst
regieren oder nicht, als reichsunmittelbar, waren also der landesherr—
lichen Gewalt nicht unterworfen. Für den Erlaß der Hausgesetze
gab es demnach drei verschiedene Formen, von denen die dritte jedoch
erst der neueren Zeit angehört.
I. Der Vater konnte eine letztwillige Verfügung über die Erb
solge seiner Söhne mit deren Zustimmung treffen. Legte er darin
seinem Lande die Eigenschaft der Unteilbarkeit bei, so war durch
die Zustimmung der Söhne die Erbentsagung der von der Erbfolge
ausgeschlossenen gegeben unter Erhaltung eines eventuellen Erbfolge-
rechtes nach dem Tode des zunächst berechtigten und seiner Nach-
kommen. Die Festsetzung der Unteilbarkeit band aber auch den zur