88 Allgemeine Lehren. 8 15
achtens der Gesetzkommission, machte aber die Gültigkeit der getroffenen
Anordnung nicht mehr von der Erfüllung dieses Erfordernisses ab—
hängig. Mit der Behördenreorganisation im Jahre 1808 kam die Gesetz—
kommission außer Wirksamkeit, ohne daß sie förmlich aufgehoben
worden wäre.
An die Stelle der Gesetzkommission trat der durch Verordnung
vom 20. März 1817/6) endgültig gebildete Staatsrat. Diese Ver-
ordnung beslimmte unter anderem, daß alle Gesetze, Verfassungs= und
Verwaltungsnormen, Pläne über Verwaltungsgegenstände, durch welche
die Verwaltungsgrundsätze abgeändert würden, zum Geschäftskreise des
Staatsrates gehörten, so daß alle diesbezüglichen Vorschläge nur durch
den Staatsrat an den König gelangen könnten. Der Vorberatung des
Staatsrates waren daher nicht wie der Gesetzkommission bloß die
Gesetze im technischen Sinne, sondern auch die bloßen Verwaltungs-
normen überwiesen. Eine Verordnung vom 6. Jannar 1848, be-
treffend die Vereinfachung der Beratungen des Staatsratesy), stellte es
dagegen lediglich der Entschließung der Krone auheim, ob sie über
einen Gesetzentwurf den Staatsrat vernehmen wolle. Damit erledigte
sich die Streitfrage, ob gewisse Bestimmungen nur nach erfolgter
Begutachtung durch den Staatsrat Gesetzeskraft erlangen könnten oder
auch ohne diese gültig wären.
Weiterhin sollten nach dem Gesetze vom 5. Juni 1823 wegen
Anordnung der Provinzialständes) die Entwürfe zu Gesetzen, welche
allein die Provinz angingen, und bis zur Bildung allgemeiner ständi-
schen Versammlungen auch die Entwürfe solcher allgemeinen Gesetze,
welche Veränderungen in den Personen= und Eigentumsrechten und in
den Steuern zum Gegenstande hätten, soweit sie die Provinz beträfen,
den Provinzialständen zur Beratung vorgelegt werden. Mit der Bil
dung des Vereinigten Landtages durch das Patent vom 3. Februar
1847 ging das Recht der Beratung bei Erlaß neuer allgemeinen Gesetze
nach Maßgabe der vorerwähnten Bestimmungen auf den Vereinigten
Landtag über. Darüber hinaus wurde ihm aber noch ein Recht der
Zustimmung bei Einführung neuer oder Erhöhung bestehender Ab-
gaben beigelegt.
() G.-S. 1817, S. 67.
7) G.-S. 1848, S. 15.
6) G.-S. 1823, S. 129.