Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

88 Allgemeine Lehren. 8 15 
achtens der Gesetzkommission, machte aber die Gültigkeit der getroffenen 
Anordnung nicht mehr von der Erfüllung dieses Erfordernisses ab— 
hängig. Mit der Behördenreorganisation im Jahre 1808 kam die Gesetz— 
kommission außer Wirksamkeit, ohne daß sie förmlich aufgehoben 
worden wäre. 
An die Stelle der Gesetzkommission trat der durch Verordnung 
vom 20. März 1817/6) endgültig gebildete Staatsrat. Diese Ver- 
ordnung beslimmte unter anderem, daß alle Gesetze, Verfassungs= und 
Verwaltungsnormen, Pläne über Verwaltungsgegenstände, durch welche 
die Verwaltungsgrundsätze abgeändert würden, zum Geschäftskreise des 
Staatsrates gehörten, so daß alle diesbezüglichen Vorschläge nur durch 
den Staatsrat an den König gelangen könnten. Der Vorberatung des 
Staatsrates waren daher nicht wie der Gesetzkommission bloß die 
Gesetze im technischen Sinne, sondern auch die bloßen Verwaltungs- 
normen überwiesen. Eine Verordnung vom 6. Jannar 1848, be- 
treffend die Vereinfachung der Beratungen des Staatsratesy), stellte es 
dagegen lediglich der Entschließung der Krone auheim, ob sie über 
einen Gesetzentwurf den Staatsrat vernehmen wolle. Damit erledigte 
sich die Streitfrage, ob gewisse Bestimmungen nur nach erfolgter 
Begutachtung durch den Staatsrat Gesetzeskraft erlangen könnten oder 
auch ohne diese gültig wären. 
Weiterhin sollten nach dem Gesetze vom 5. Juni 1823 wegen 
Anordnung der Provinzialständes) die Entwürfe zu Gesetzen, welche 
allein die Provinz angingen, und bis zur Bildung allgemeiner ständi- 
schen Versammlungen auch die Entwürfe solcher allgemeinen Gesetze, 
welche Veränderungen in den Personen= und Eigentumsrechten und in 
den Steuern zum Gegenstande hätten, soweit sie die Provinz beträfen, 
den Provinzialständen zur Beratung vorgelegt werden. Mit der Bil 
dung des Vereinigten Landtages durch das Patent vom 3. Februar 
1847 ging das Recht der Beratung bei Erlaß neuer allgemeinen Gesetze 
nach Maßgabe der vorerwähnten Bestimmungen auf den Vereinigten 
Landtag über. Darüber hinaus wurde ihm aber noch ein Recht der 
Zustimmung bei Einführung neuer oder Erhöhung bestehender Ab- 
gaben beigelegt. 
() G.-S. 1817, S. 67. 
7) G.-S. 1848, S. 15. 
6) G.-S. 1823, S. 129.
	        
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