897 Das System der allgemeinen Lanbesverwaltung. 97
das Staatsdienstverhältnis von Rechts wegen, ohne daß es einer
weiteren Verfügung bedürftes).
7. Entlassung im Disziplinarverfahrene).
In den Fällen zu 6 und 7 erlöschen alle vermögensrecht-
lichen Ansprüche des Beamten und seiner späteren Hinterbliebenen
an den Staat, sofern ihm nicht etwa das Disziplinarurteil einen
Teil seines Ruhegehaltes zeitweise oder dauernd als Unterstützung
belassen hat. Außerdem verliert der Beamte seinen Titel, den er
auch mit dem Zusatze „a. D.“ nicht mehr führen darf. Unbenommen
bleibt es ihm, sich „früher (Amtstitel)“ zu nennen, da dies nur
die Feststellung einer vergangenen Tatsache ist.
Zweiter bschnitt. die verwaltungsorganisation.
Kap. I. Allgemeine Landesverwaltung und Kommunal=
verwaltung.
§ 97. Das System der allgemeinen Landesverwaltung.
Die fortlaufende Verwirklichung der Aufgaben des Staates
wird ermöglicht im Systeme der Aemter. Es ist bereits dem mittel-
alterlichen Staate bekannt. Den beschränkten Aufgaben des mittel-
alterlichen Rechtsstaates entspricht es aber, daß sich nur für die-
jenige Tätigkeit, in der der Staat damals seine wichtigste innere
Aufgabe sieht, den Rechtsschutz, ein ausgebildetes Behördensystem
vorfindet. Die Gerichte, von Stadt= und Landgerichten bis zu
den Hof= und Kammergerichten, sind der Knochenbau der mittel-
alterlichen Verwaltung. Zum größten Teile ist mit der Gerichts-
barkeit auch noch die Polizei verbunden, da diese, sich lediglich
auf die Friedensbewahrung beschränkend, nichts ist als eine bloße
Hilfstätigkeit der Gerichte. Für die ganze übrige Verwaltung,
namentlich die des Finanzwesens, fehlt aber im allgemeinen noch
ein festes Amtssystem. Die betreffenden Angelegenheiten werden
erledigt von denjenigen Einzelpersonen oder Kommissionen, die
der Landesherr jeweilig mit der Verwaltung beauftragt. Nach
zahlreichen Versuchen bildet sich erst im 16. Jahrhundert für die
Verwaltung der Domänen und Regalien, im 17. Jahrhundert
") StrGB. 88 31, 33, 35, 36, 81, 83, 84, 87—91, 94, 95, 358.
6) Vgl. 8 93.
Bornhak, Preußisches Staatsrecht II. 2. Aufl. 7