897 Das System der allgemeinen Landesverwaltung. 99
andere übergeordnet, deren Hauptaufgabe nicht in der unmittel-
baren Erledigung der Verwaltungsgeschäfte, sondern fast nur in
der Leitung und Beaufsichtigung der unteren Organe besteht. In
der Regel sind auf diese Weise die Behörden der einzelnen Verwal-
tungszweige mehrfach übereinander geschichtet. Die oberste Be-
hörde bildet regelmäßig das Ministerium. Die Leiter der einzelnen
Ministerien vereinigen sich zu dem kollegialischen Staatsministerium,
in dem sich die Einheit der Staatsverwaltung verkörpert.
So entsteht ein System der Aemter und Behörden von unten her-
auf, vom Gendarmen und Weichensteller bis zum Ministerium, indem
immer die eine Behörde der Aufsicht und Leitung der anderen Be-
hörde untergeben ist. Die Aufsicht kann allerdings in verschiedener
Weise ausgeübt werden. Die übergeordnete Behörde kann die
untere mit eingehenden Anweisungen entweder allgemein oder
für den einzelnen Fall versehen, von Amts wegen die Anordnungen
der unteren Behörde abändern oder ganz vernichten, ja die Leitung
bis zur eigenen Besorgung der den unteren Behörden übertragenen
Geschäfte ausdehnen. Die übergeordnete Behörde kann sich aber auch
andererseits darauf beschränken, die ordnungsmäßige Erledigung
der Geschäfte durch die unteren Organe zu überwachen und deren
Entscheidungen nur dann abzuändern, wenn von einer betroffenen
Person oder von einem Organe der Staatsgewalt das Einschreiten
der oberen Behörde gefordert wird. Grundsätzlich ist es in das
freie Ermessen einer jeden Behörde gestellt, in welcher Form sie
ihr Recht der Aufsicht und Leitung auszuüben für angemessen
findet. In zahlreichen Fällen hat jedoch eine positive rechtliche
Formulierung der Zuständigkeit der übergeordneten Behörden in
dem Sinne stattgefunden, daß der Ausübung der Kontrolle gewisse
Grenzen gezogen sind.
In ganz besonderem Maße ist dieses Aufsichtsrecht abgeschwächt
worden, soweit es sich um richterliche Behörden handelt. Sachlich
sind hier sämtliche Behörden grundsätzlich nur der objektiven Rechts-
norm unterworfen und nicht nur berechtigt, sondern auch ver-
pflichtet, Anweisungen der vorgesetzten Behörden über die Art
und Weise der Entscheidung eines einzelnen Falles unbeachtet zu
lassen. Die Aufgabe der oberen Behörden beschränkt sich hier
darauf, festzustellen, ob die unteren Behörden eine ordnungsmäßige-
Tätigkeit entwickeln, und auf Aurufen einer Partei oder des Ver-
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