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Staatsangehörigen gegenüber lediglich den Staat. Dieser kann
daher auch in den bestehenden Rechtsformen die Zuständigkeit seiner
Behörden erweitern, vermindern oder die Behörden ganz auf-
heben, ohne daß diesen irgend welcher Einspruch zustände.
Der ganze Behördenorganismus wird ferner unterhalten aus
den Mitteln des Staates. Es ist außer dem Staate keinerlei Rechts-
subjekt vorhanden, welches der Träger dieser finanziellen Ver-
pflichtungen sein könnte. Selbst wo der Staat die Unterhaltung
seiner Behörden ganz oder teilweise kommunalen Verbänden auf-
bürdett"), fließt deren Beitrag der Staatskasse zu, und diese hat
die finanziellen Lasten zu tragen. Wie aber der Staat seine
Angehörigen zu Steuern und Abgaben heranzieht, so kann er
auch von einer ihm unterworfenen Korporation finanzielle Leistun-
gen derart verlangen, daß er ihr die Unterhaltung einer Behörde
der allgemeinen Landesverwaltung unmittelbar zuweist. Somit
bildet es zwar die Regel, daß der Staat seinen Behördenorganis-
mus selbst unterhält. Es ist aber darin kein wesentliches Merk-
mal der allgemeinen Landesverwaltung zu erkennen.
§ 98. Das System der Kommunalverwaltung).
Genau das Gegenteil der allgemeinen Landesverwaltung bildet
ihrem inneren Wesen nach die Kommunalverwaltung. Aller-
dings handelt es sich auch hier um die Erfüllung staatlicher Auf-
gaben durch besondere Organe innerhalb der ihnen zugewiesenen
4) Beispielsweise ist hier zu erinnern an die finanziellen Verpflich-
tungen der Städte, in denen königliche Polizeibehörden errichtet sind.
1) Vgl. Zachariä 88 106 ff.; Zöpfl §8§ 420ff.; Helb §8§ 497 f.;
H. Schulze, Deutsches Staatsrecht Bd. 1, S. 408ff.; Schön, Recht
des Kommunalverbandes S. 1 ff.; H. Schulze, Pr. StR. Bd. 1, S. 436 ff.
O. Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht Bd. 2, S. 366ff.; Gneist,
Englisches Verwaltungsrecht (3. A.), Bd. 1, S. 303 ff.; Selfgovernment
S. 882 ff.; L. v. Stein, Die Verwaltungslehre, Teil I, Abt. 2;
Laband, StR. Bd. 1, S. 102 ff.; O. Mayer, Franz. Verwaltungs-
recht S. 426; Nosin, Souveränetät, Staat, Gemeinde, Selbstver-
waltung in Hirths Ann. 1883, S. 266 und Nosin, Recht der öffent-
lichen Genossenschaft, Freiburg 1886; Strutz, Die Kommunalverbände
Preußens, Berlin 1888; Preuß, Gemeinde, Staat, Reich als Gebiets-
körperschaften, Berlin 1889; Preuß, Selbstverwaltung, Gemeinde,
Staat, Souveränetät in den staatsrechtlichen Abhandlungen (Festgabe
für Laband), Tübingen 1908, S. 197 f.; Könne, Die Autonomie der
Kommunalverbände in Preußen, Berlin 1908.