Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 98 Das System der Kommunalverwaltung. 103 
Dies ergiebt sich mit Notwendigkeit aus folgender Erwägung. 
Unbestritten gehört es zum Wesen des Kommunalverbandes, daß 
er der Träger selbständiger Rechte und Pflichten, also eine juristische 
Person, eine Korporation ist. Mag man nun hinsichtlich der 
juristischen Person einer Auffassung folgen, welcher man will, 
soviel ist zweifellos, daß sie ein Erzeugnis des Rechts ist. Dieses 
ist aber nur denkbar innerhalb des Staates. Allein dieser kann 
auch die juristische Persönlichkeit verleihen, sei es, daß er dies. 
in abstrakter Form tut und in dem objektiven Rechte ausspricht, 
er wolle unter gewissen Voraussetzungen eine Genossenschaft als. 
Korporation anerkannt wissen, sei es, daß er die Korporations- 
rechte im einzelnen Falle unmittelbar verleiht. Die juristische Per- 
sönlichkeit ist jedem Kommunalverbande notwendig, sie kann aber 
nur vom Staate verliehen werden, folglich hat der Kommunal= 
verband keinen vom Staate unabhängigen, sondern nur einen von 
diesem abgeleiteten Bestand. Er besteht nur, weil der Staat es 
will, und solange er es will. Er ist also mit einem Worte einzig 
und allein Staatsanstalt und nichts als Staatsanstalt. 
Jeder Kommunalverband ist eine Korporation, der Träger 
eigener Rechte und Pflichten, wobei aus allgemeinen Gründen) 
allerdings jeder Gedanke an ein subjektives Recht des Kommunal= 
verbandes gegen den Staat fernzuhalten ist.). Damit ist der 
Gattungsbegriff gegeben, jeder Kommunalverband ist eine Korpo- 
ration, aber nicht jede Korporation ein Kommunalverband. Wo- 
durch unterscheidet sich nun der Kommunalverband von anderen 
Korporationen, von Aktiengesellschaften, Kirchen, Gewerkschaftene)? 
  
4) Vgl. 8 46. 
5) Unzutreffend ist daher die Ausführung bei O. Mayer, Franz. 
Verwaltungsrecht S. 429, die Selbstverwaltungskörper besäßen abge- 
schlossene Willensherrschaften gegenüber dem Staate gleich den subjektiven 
Rechten des Zivilrechts. Die juristische Unmöglichkeit eines solchen Ver- 
hältnisses ergibt sich aus den allgemeinen Erörterungen in § 46. Mayer 
erkennt selbst an, im Hintergrunde stehe immer die Freiheit des souve- 
ränen Gesetzes, welches Einzeleingriffe machen wie die bestehende Ord- 
nung überhaupt ändern könne. Da das Gesetz auch nach französischem 
Rechte doch nichts anderes ist als Staatswille, so widerlegt er damit seine 
eigene Theorie von den subjektiven Rechten der Kommunalverbände. 
Aehnlich Deutsches Verwaltungsrecht Bd. 2 S. 373ff. 
*) Rosin a. a. O. nimmt als Mittelglied zwischen Korporation 
und Kommunalverband noch die öffentliche Genossenschaft an. Das erscheint
	        
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