8 98 Das System der Kommunalverwaltung. 105
Der Kommunalverband einzig und allein erfüllt für einen
bestimmten Bezirk Aufgaben, die nach heutiger Rechtsanschauung
dem Staate obliegen und bedient sich dazu der Herrschaftsmittel
des Staates.
Mag man eine kommunale Aufgabe nehmen, welche man will,
stets wird es sich finden, daß die betreffende Obliegenheit, wie
z. B. die Verwaltung der Schulen, die Unterhaltung von Straßen,
lauch vom Staate erfüllt wird, daß es sich also nicht um aus-
schließliche Aufgaben des Staates oder der Gemeinde handelt, oder
daß sie doch, wie z. B. die Armenpflege, auch vom Staate erfüllt
werden könnte, ohne daß das Wesen des Staates oder der Ge-
meinde ein anderes würde. Angesichts dieser Tatsache behaupten
wollen, die Kommunalverwaltung habe eigene, vom Staate ver-
schiedene Lebensaufgaben, heißt vom Standpunkte einer rechts-
philosophischen Theorie aus sich mit den vorhandenen Rechts-
zuständen in den denkbar größten Widerspruch setzen.
Der Kreis der kommunalen Aufgaben kann weiter oder enger
gezogen werden. Besonders den mittelalterlichen Kommunalver=
bänden eigentümlich war es, daß sie die staatlichen Aufgaben im
weitesten Umfange erfüllten, ja den Staat auf den meisten Ge-
bieten des öffentlichen Lebens geradezu ersetzten. So waren in
den Städten nicht nur wie heute die Wohlfahrtspflege, sondern
auch Sicherheitspolizei und Gerichtsbarkeit Sache der städtischen
Korporationen, die hierbei außerdem durch staatliche Rechtsnormen
fast gar nicht beengt waren. Erst im 19. Jahrhundert sind die
Gerichtsbarkeit und fast durchweg die Sicherheitspolizei den kommu-
nalen Verbänden entzogen, so daß deren Tätigkeit sich derzeit
im allgemeinen auf die Wohlfahrtspflege beschränkt. Der Um-
fang der kommunalen Tätigkeit ist also gleichgültig, es handelt
sich aber stets um staatliche Aufgaben. Weil der Kommunal=
verband öffentliche Aufgaben des Staates zu erfüllen hat, ist
er ausgestaltet zu einer Person des öffentlichen Rechtes.
Das zeigt sich in erster Linie in der Mitgliedschaft, die
nicht auf freiwilligem Beitritte, sondern auf unmittelbarem Zwangs-
gebote des Staates beruht.
Bei Erfüllung dieser staatlichen Aufgaben bedient sich ferner
der Kommunalverband derselben Mittel wie der Staat selbst, der
tatsächlichen Anordnung und nötigenfalls des obrigkeitlichen