108 Das Verwaltungsrecht. 8 98
anerkennende Privilegien an die höchste Staatsgewalt geknüpft.
Außerdem war nicht nur der Umfang der kommunalen Tätigkeit so
bedeutend, daß sie die Staatstätigkeit vielfach vollständig ersetzte.
Auch die staatliche Aufsicht war bei der Schwäche der mittel—
alterlichen Staatsgewalt so wenig angespannt, daß die Kom—
munalverwaltung sich ganz selbständig entwickeln konnte.
Die absolute Monarchie des 17. und 18. Jahrhunderts zog
zunächst das Recht der autonomen Satzung durch deren Be-
stätigung und dann unmittelbar an sich. Instruktionen der höchsten
Staatsgewalt regelten die Verfassung. Im übrigen ließ der
Polizeistaat zwar den Umfang der Kommunalverwaltung im
ganzen und großen unberührt, dehnte aber die staatliche Aufsicht
soweit aus, daß sie nicht nur zur eigenen Leitung, sondern selbst
zur eigenen Handhabung der Verwaltung sich ausbildete, während
die Kommunalbehörden zu ausführenden Organen der unmittel-
baren Staatsbehörden herabgedrückt wurden. Diese Ausdehnung
des staatlichen Aufsichtsrechtes war unumgänglich notwendig, da
die Kommunalverbände noch mit staatlichen Aufgaben, wie Sicher-
heitspolizei und Gerichtsbarkeit, befaßt waren, auf deren einheitliche
Handhabung der Staat nie verzichten kann.
Die Lösung im Sinne des Rechtsstaates und der verfassungs-
mäßigen Selbstverwaltung brachte zuerst die Steinsche Städte-
ordnung von 1808. Die Regelung der Verfassung geht unbeschadet
der Regelung untergeordneter Punkte durch Ortsstatut endgültig
auf die allgemeine staatliche Gesetzgebung über. Die Städteordnung
beschränkte weiter die kommunalen Aufgaben der Gemeinde auf
die Wohlfahrtspflege, entzog ihnen dagegen Gerichtsbarkeit und
Polizei und übertrug diese auf unmittelbare Staatsbehörden. Inner-
halb des ihnen verbliebenen Geschäftskreises konnte nunmehr den
Gemeinden eine freiere Bewegung eingeräumt, und das staatliche
Aufsichtsrecht auf gewisse Punkte beschränkt werden. Der allzu-
großen Abschwächung des staatlichen Aufsichtsrechtes trat zwar die
spätere Gesetzgebung wieder entgegen. Die neuere Verwaltungs-
gesetzgebung hat es jedoch auch auf einen einheitlichen juristischen
Standpunkt zurückgeführt. Die Zweckmäßigkeit der kommunalen
Verwaltungshandlungen prüft die Aufsichtsbehörde nur da, wo
das Gesetz ihr die Genehmigung oder Bestätigung vorbehält. Im
übrigen sorgt die staatliche Aufsicht nur dafür, daß die Kommunal=