Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

108 Das Verwaltungsrecht. 8 98 
anerkennende Privilegien an die höchste Staatsgewalt geknüpft. 
Außerdem war nicht nur der Umfang der kommunalen Tätigkeit so 
bedeutend, daß sie die Staatstätigkeit vielfach vollständig ersetzte. 
Auch die staatliche Aufsicht war bei der Schwäche der mittel— 
alterlichen Staatsgewalt so wenig angespannt, daß die Kom— 
munalverwaltung sich ganz selbständig entwickeln konnte. 
Die absolute Monarchie des 17. und 18. Jahrhunderts zog 
zunächst das Recht der autonomen Satzung durch deren Be- 
stätigung und dann unmittelbar an sich. Instruktionen der höchsten 
Staatsgewalt regelten die Verfassung. Im übrigen ließ der 
Polizeistaat zwar den Umfang der Kommunalverwaltung im 
ganzen und großen unberührt, dehnte aber die staatliche Aufsicht 
soweit aus, daß sie nicht nur zur eigenen Leitung, sondern selbst 
zur eigenen Handhabung der Verwaltung sich ausbildete, während 
die Kommunalbehörden zu ausführenden Organen der unmittel- 
baren Staatsbehörden herabgedrückt wurden. Diese Ausdehnung 
des staatlichen Aufsichtsrechtes war unumgänglich notwendig, da 
die Kommunalverbände noch mit staatlichen Aufgaben, wie Sicher- 
heitspolizei und Gerichtsbarkeit, befaßt waren, auf deren einheitliche 
Handhabung der Staat nie verzichten kann. 
Die Lösung im Sinne des Rechtsstaates und der verfassungs- 
mäßigen Selbstverwaltung brachte zuerst die Steinsche Städte- 
ordnung von 1808. Die Regelung der Verfassung geht unbeschadet 
der Regelung untergeordneter Punkte durch Ortsstatut endgültig 
auf die allgemeine staatliche Gesetzgebung über. Die Städteordnung 
beschränkte weiter die kommunalen Aufgaben der Gemeinde auf 
die Wohlfahrtspflege, entzog ihnen dagegen Gerichtsbarkeit und 
Polizei und übertrug diese auf unmittelbare Staatsbehörden. Inner- 
halb des ihnen verbliebenen Geschäftskreises konnte nunmehr den 
Gemeinden eine freiere Bewegung eingeräumt, und das staatliche 
Aufsichtsrecht auf gewisse Punkte beschränkt werden. Der allzu- 
großen Abschwächung des staatlichen Aufsichtsrechtes trat zwar die 
spätere Gesetzgebung wieder entgegen. Die neuere Verwaltungs- 
gesetzgebung hat es jedoch auch auf einen einheitlichen juristischen 
Standpunkt zurückgeführt. Die Zweckmäßigkeit der kommunalen 
Verwaltungshandlungen prüft die Aufsichtsbehörde nur da, wo 
das Gesetz ihr die Genehmigung oder Bestätigung vorbehält. Im 
übrigen sorgt die staatliche Aufsicht nur dafür, daß die Kommunal=
	        
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