114 Das Verwaltungsrecht. 8 99
betrachtet.“ Diesem Vorbilde folgten die späteren preußischen Städte-
ordnungen und die Gemeindeordnungen vieler anderen deutschen
Staaten. Endlich hat die neuere preußische Reformgesetzgebung
auf dem Gebiete der inneren Verwaltung diese Vereinigung beider
Systeme verallgemeinert und von der Ortsgemeinde bis herauf zu
der Provinz eine organische Verbindung der allgemeinen Landes-
verwaltung und der Kommunalverwaltung in denselben Organen
hergestellt.
Wodurch unterscheidet sich nun die durch kommunale Organe aus-
geübte allgemeine Landesverwaltung von der Kommunalverwaltung?
Beide werden zunächst aus den Mitteln der kommunalen
Korporation geführt. Ein entscheidendes Kennzeichen ist aus dieser
Tatsache nicht zu gewinnen. Denn es war zwar die Führung
der Verwaltung aus den Korporationsmitteln als wesentliches
Merkmal der Kommunalverwaltung zu betrachten. Dagegen war
es für die unmittelbare Staatsverwaltung nicht notwendig, daß
sie aus Staatsmitteln geführt wurde, die finanzielle Last konnte auch
auf kommunale Verbände abgewälzt werden. Weiterhin kommt
es zweifellos nicht an auf die Gegenstände der Verwaltung. Weder
aus dem Begriffe der allgemeinen Landesverwaltung noch
aus dem der Kommunalverwaltung ergiebt sich, was ihre
Gegenstände sind. Insbesondere die Polizei war bis 1808
Gegenstand der Kommunalverwaltung und sollte nunmehr
durch kommunale Behörden nach dem Systeme der allgemeinen
Landesverwaltung ausgeübt werden. Gleichgültig ist ferner die
Art und Weise der Uebertragung der Verwaltung. Alle Auf-
gaben der Kommunen sind Staatsaufgaben, ein eigenes Recht
der Kommunalverbände auf ihre Verwaltung besteht nicht, der
Staat hat sie ihnen gegeben, er kann sie ihnen auch jederzeit
wieder entziehen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Ueber-
tragung durch allgemeine Rechtsnorm oder für jeden Fall be-
sonders erfolgt. Die Worte der Städteordnung von 1808 könnten
allerdings zu dieser Annahme verleiten, in der späteren Gesetz-
gebung findet aber die Uebertragung ganz allgemein statt, ohne
daß es für den einzelnen Fall einer besonderen staatlichen An-
ordnung bedürfte.
Der entscheidende Gesichtspunkt ist es, daß der Staat die Er-
füllung seiner Aufgaben nicht der kommunalen Korporation zur Er-