Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

114 Das Verwaltungsrecht. 8 99 
betrachtet.“ Diesem Vorbilde folgten die späteren preußischen Städte- 
ordnungen und die Gemeindeordnungen vieler anderen deutschen 
Staaten. Endlich hat die neuere preußische Reformgesetzgebung 
auf dem Gebiete der inneren Verwaltung diese Vereinigung beider 
Systeme verallgemeinert und von der Ortsgemeinde bis herauf zu 
der Provinz eine organische Verbindung der allgemeinen Landes- 
verwaltung und der Kommunalverwaltung in denselben Organen 
hergestellt. 
Wodurch unterscheidet sich nun die durch kommunale Organe aus- 
geübte allgemeine Landesverwaltung von der Kommunalverwaltung? 
Beide werden zunächst aus den Mitteln der kommunalen 
Korporation geführt. Ein entscheidendes Kennzeichen ist aus dieser 
Tatsache nicht zu gewinnen. Denn es war zwar die Führung 
der Verwaltung aus den Korporationsmitteln als wesentliches 
Merkmal der Kommunalverwaltung zu betrachten. Dagegen war 
es für die unmittelbare Staatsverwaltung nicht notwendig, daß 
sie aus Staatsmitteln geführt wurde, die finanzielle Last konnte auch 
auf kommunale Verbände abgewälzt werden. Weiterhin kommt 
es zweifellos nicht an auf die Gegenstände der Verwaltung. Weder 
aus dem Begriffe der allgemeinen Landesverwaltung noch 
aus dem der Kommunalverwaltung ergiebt sich, was ihre 
Gegenstände sind. Insbesondere die Polizei war bis 1808 
Gegenstand der Kommunalverwaltung und sollte nunmehr 
durch kommunale Behörden nach dem Systeme der allgemeinen 
Landesverwaltung ausgeübt werden. Gleichgültig ist ferner die 
Art und Weise der Uebertragung der Verwaltung. Alle Auf- 
gaben der Kommunen sind Staatsaufgaben, ein eigenes Recht 
der Kommunalverbände auf ihre Verwaltung besteht nicht, der 
Staat hat sie ihnen gegeben, er kann sie ihnen auch jederzeit 
wieder entziehen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Ueber- 
tragung durch allgemeine Rechtsnorm oder für jeden Fall be- 
sonders erfolgt. Die Worte der Städteordnung von 1808 könnten 
allerdings zu dieser Annahme verleiten, in der späteren Gesetz- 
gebung findet aber die Uebertragung ganz allgemein statt, ohne 
daß es für den einzelnen Fall einer besonderen staatlichen An- 
ordnung bedürfte. 
Der entscheidende Gesichtspunkt ist es, daß der Staat die Er- 
füllung seiner Aufgaben nicht der kommunalen Korporation zur Er-
	        
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