§ 9) Diie Verbindung der allgemeinen Landesverwaltung usw. 115
ledigung durch ihre Organe, sondern den jeweiligen Korporations-
organen unmittelbar überträgt. Es fällt also jede Beteiligung der
Korporation als solcher fort. Der Kommunalverband ist ja aber auch
doch nur tätig durch seine Organe. Man könnte meinen, die Ueber-
tragung der Verwaltung auf den Kommunalverband sei völlig
dasselbe wie die auf die jeweiligen Organe der Korporation. Die
rechtliche Verschiedenheit kommt jedoch zur praktischen Geltung bei
Handhabung der staatlichen Ausfsicht.
Die Staatsaufsicht über die Kommunalverwaltung wird grund-
sätzlich nur geübt zwecks Einhaltung der Gesetzlichkeit der Ver-
waltung. Den Kommunalbehörden ist sogar ein Verwaltungsstreit-
verfahren eröffnet, wenn sie glauben, daß die unmittelbaren Staats-
behörden durch Beanstandung kommunaler Verwaltungsmaßregeln
diese ihre Aufsichtsbefugnis überschritten haben. Soweit es sich aber
um die allgemeine Landesverwaltung handelt, tritt je nach Be-
schaffenheit der Sache das gewöhnliche Unterordnungsverhältnis
der Behörden ein, wie es sonst auf den entsprechenden Verwaltungs-
gebieten Platz greift. Hierin liegt die praktische Bedeutung der
Frage, ob eine Kommunalbehörde im einzelnen Falle Geschäfte der
allgemeinen Landesverwaltung oder der Kommunalverwaltung
versieht.
Allerdings mußte die Art und Weise der Gestaltung des
Aufsichtsrechts sowohl für das Wesen der allgemeinen Landesver-
waltung wie für das der Kommunalverwaltung gleichgültig be-
trachtet werden. Es ist also auch nicht die Verschiedenheit der staat-
lichen Aufsicht für die Frage entscheidend, ob das eine oder das
andere System bei einer Verwaltung durch Kommunalbehörden
vorliegt. Der Unterschied beruht einzig darauf, daß es sich in
dem einen Falle um eine Verwaltung der Korporation vermittels
ihrer Organe, in dem anderen um eine Verwaltung der Korpora-
tionsorgane handelt, und aus dieser Tatsache ergibt sich die ab-
weichende Gestaltung des Ausfsichtsrechtes.
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