Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 87 Geschichtliche Entwicklung des Beamtenwesens. 5 
der Fall sein. Insbesondere muß sich das Verhältnis dieser Organe 
zum Landesherrn nach privatrechtlichen Grundsätzen bestimmen. Die 
privatrechtliche Behandlung des Beamtenrechts greift daher Platz 
nach der Wiederkehr geordneter staatlichen Zustände in der Mark 
während des ganzen 15. und 16. Jahrhunderts. 
Das Beamtenverhältnis ist ein privatrechtliches Vertragsver- 
hältnis zwischen dem Landesherren und dem Beamten. Seine Be- 
gründung erfolgt demgemäß durch einen gewöhnlichen privatrecht- 
lichen Vertrag über Handlungen, in dem die beiderseitigen 
Leistungen genau aufgezählt werden. Wenn die Bestallungsurkunde 
meist vom Landesherren allein ausgestellt ist, so widerspricht dies 
der Vertragsnatur nicht. Die Urkunde hat im wesentlichen den 
Charakter einer Vollmacht, um den Beamten anderen Personen 
gegenüber zu legitimieren. Daß jedoch zwischen Landesherren und 
Beamten ein Vertragsverhältnis vorliegt, kommt in der Bestallung 
unzweideutig zum Ausdruck. So heißt es vielfach in den Be- 
stallungsurkunden des 15, und 16. Jahrhunderts: „Wir 2c. be- 
kennen, daß wir uns heut dato mit unserm lieben getrewen N. N. 
vereinigt und vertragen“, worauf die beiderseitigen Verpflichtungen 
aufgezählt werden. Das Verhältnis des Beamten zum Landes- 
herren beruht also auf einem privatrechtlichen Vertrage über Hand- 
lungen verschiedenen Inhalts, das Verhältnis des Beamten zu 
anderen Personen auf der ihm vom Landesherren erteilten Voll- 
macht. 
Die nee auf Lebenszeit bildet eine seltene. Ausnahme un 
kommt fast nur in der obersten Verwaltung besonders für gelehrte 
Juristen vor, deren Dienste sich der Landesherr dauernd sichern 
wollte. In der Regel erfolgt die Anstellung auf eine Reihe von 
Jahren, gewöhnlich ein bis sechs Jahre. Bei den Beamten der 
landesherrlichen Ortsverwaltung, den Vögten oder Amtmännern, 
behält sich hierbei der Landesherr das Ein= und Absetzungsrecht 
ausdrücklich vor, so daß der Beamte zwar, nicht aber der Landes- 
herr auf eine bestimmte Reihe von Jahren gebunden war. Häufig 
wird eine stillschweigende Verlängerung des Vertrages auf eine 
weitere Zeitspanne ausgemacht, wenn nicht der Landesherr oder 
der Beamte den Vertrag mehrere Monate, z. B. drei bis sechs 
Monate, vor Ablauf der ursprünglich verabredeten Zeit kündigen.
	        
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