Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

122 Das Verwaltungsrecht. 8 100 
die den Höhepunkt der altpreußischen Gesetzgebung über die städti— 
schen Verfassungen bezeichnet. Erst die neuere preußische Ver— 
waltungsgesetzgebung hat hier wesentliche Verbesserungen gebracht. 
Was die neuen Provinzen anbetrifft, so erging für die 
Stadt Frankfurt am Main einschließlich Sachsenhausen das Ge— 
meindeverfassungsgesetz vom 26. März 18677), für die Provinz 
Schleswig-Holstein das Gesetz vom 14. April 1869 betreffend die 
Verfassung und Verwaltung der Städte und Flecken in der Pro— 
vinz Schleswig-Holsteins). Beide Gesetze, besonders das erstere, 
schließen sich durchaus an die Städteordnung vom 30. Mai 1853 
an und enthalten nur in untergeordneten Einzelheiten Abweichungen 
von ihr, besonders hinsichtlich der Wahlart für die Stadtver- 
ordneten und die Magistratsmitglieder. Die schleswig-holsteinsche 
Städteordnung ist mit einigen ganz unbedeutenden Abänderungen 
durch ein lauenburgisches Gesetz vom 16. Dezember 18705) auch 
ausgedehnt worden auf den nunmehrigen Kreis Herzogtum 
Lauenburg. 
In der Provinz Hannover war die erste allgemeine Städte- 
ordnung am 1. Mai 1851 erlassen wordento). Sie wurde dem- 
nächst ersetzt durch die revidierte Städteordnung vom 24. Juni 
1858u). Beide Gesetze schließen sich eng an das Vorbild der 
preußischen Städteordnungen von 1808 und 1831 an, stellen also 
die Grundzüge der preußischen Stadtverfassung in viel größerer 
Reinheit dar als die preußischen Städteordnungen der fünfziger 
Jahre, auf welche vielfach das französische Gemeinderecht Einfluß 
gewann. Im übrigen besteht die Verschiedenheit der jetzt gel- 
tenden hannöverschen revidierten Städteordnung von den alt- 
preußischen mehr in der abweichenden Bezeichnung der städtischen 
Behörden als in der Sache selbst. 
In der Provinz Hessen-Nassau mit Ausnahme der Stadt 
Frankfurt a. M. bestanden der geschichtlichen Zusammensetzung 
der Provinz entsprechend die verschiedensten Gemeindeordnungen 
1) GS. 1867, S. 40| ff. 
8) GS. 1869, S. 589 ff. 
9) Offizielles Wochenblatt, S. 521. 
10) GS.für Hannover 1851, Abt. 1, S. 63 ff. 
11) A. a. O. 1858, Abt. 1, S. 141 ff. Vgl. dazu Bekanntmachung 
des Min. des Innern vom 24. Juni 1858. 
 
	        
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