122 Das Verwaltungsrecht. 8 100
die den Höhepunkt der altpreußischen Gesetzgebung über die städti—
schen Verfassungen bezeichnet. Erst die neuere preußische Ver—
waltungsgesetzgebung hat hier wesentliche Verbesserungen gebracht.
Was die neuen Provinzen anbetrifft, so erging für die
Stadt Frankfurt am Main einschließlich Sachsenhausen das Ge—
meindeverfassungsgesetz vom 26. März 18677), für die Provinz
Schleswig-Holstein das Gesetz vom 14. April 1869 betreffend die
Verfassung und Verwaltung der Städte und Flecken in der Pro—
vinz Schleswig-Holsteins). Beide Gesetze, besonders das erstere,
schließen sich durchaus an die Städteordnung vom 30. Mai 1853
an und enthalten nur in untergeordneten Einzelheiten Abweichungen
von ihr, besonders hinsichtlich der Wahlart für die Stadtver-
ordneten und die Magistratsmitglieder. Die schleswig-holsteinsche
Städteordnung ist mit einigen ganz unbedeutenden Abänderungen
durch ein lauenburgisches Gesetz vom 16. Dezember 18705) auch
ausgedehnt worden auf den nunmehrigen Kreis Herzogtum
Lauenburg.
In der Provinz Hannover war die erste allgemeine Städte-
ordnung am 1. Mai 1851 erlassen wordento). Sie wurde dem-
nächst ersetzt durch die revidierte Städteordnung vom 24. Juni
1858u). Beide Gesetze schließen sich eng an das Vorbild der
preußischen Städteordnungen von 1808 und 1831 an, stellen also
die Grundzüge der preußischen Stadtverfassung in viel größerer
Reinheit dar als die preußischen Städteordnungen der fünfziger
Jahre, auf welche vielfach das französische Gemeinderecht Einfluß
gewann. Im übrigen besteht die Verschiedenheit der jetzt gel-
tenden hannöverschen revidierten Städteordnung von den alt-
preußischen mehr in der abweichenden Bezeichnung der städtischen
Behörden als in der Sache selbst.
In der Provinz Hessen-Nassau mit Ausnahme der Stadt
Frankfurt a. M. bestanden der geschichtlichen Zusammensetzung
der Provinz entsprechend die verschiedensten Gemeindeordnungen
1) GS. 1867, S. 40| ff.
8) GS. 1869, S. 589 ff.
9) Offizielles Wochenblatt, S. 521.
10) GS.für Hannover 1851, Abt. 1, S. 63 ff.
11) A. a. O. 1858, Abt. 1, S. 141 ff. Vgl. dazu Bekanntmachung
des Min. des Innern vom 24. Juni 1858.