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nebeneinander. Sie wurden für die Städte mit Ausnahme von
Frankfurt a. M. ersetzt durch die sich eng an die Städteordnung
für die östlichen Provinzen anschließende Städteordnung für
Hessen-Nassau vom 4. August 189712). In den Hohenzollernschen
Landen wird eine allgemeine Unterscheidung zwischen Stadt= und
Landgemeinden nicht gemacht, die an die Stelle der älteren Ge-
meindeordnungen getretene Gemeindeordnung vom 2. Juli 1900
gilt im wesentlichen für die Städte wie für das flache Land und
wird daher beim Rechte der Landgemeinden behandelt werden.
Die neuere Gesetzgebung hat endlich mannigfach für alle Städte
gemeinsames Recht geschaffen, so in dem Zuständigkeitsgesetze vom
1. August 1883, dem Kommunalabgabengesetze vom 14. Juli 1893
und dem Kommunalbeamtengesetze vom 30. Juli 1899.
In den folgenden Paragraphen kommen die städtischen Ver-
fassungen des gesamten preußischen Staates mit Ausnahme der
Hohenzollernschen Lande zur zusammenfassenden Darstellung.
§ 101. Geltungsgebiet der Städteordnungen.
Der räumliche Umfang des Geltungsgebietes der einzelnen
Städteordnungen ergibt sich daraus, für welche Gebiete sie erlassen
wurden. Es kann sich hier nur noch darum handeln festzustellen,
in welchen Gemeinden ihres Geltungsgebietes die Städteordnungen
zur Anwendung zu kommen haben, d. h. welche Gemeinden als
Städte im Sinne der Städteordnungen zu betrachten sind. Die Be-
stimmungen der einzelnen Gesetze hierüber sind verschieden, schließen
sich jedoch meist an den bisherigen Rechtszustand an.
1. Die Städteordnung für die östlichen Provinzen mit Aus-
nahme von Neuvorpommern und Rügen vom 30. Mai 1853 soll
zur Anwendung kommen in allen bisher auf dem Provinzialland-
tage im Stande der Städte vertretenen Städten, desgleichen in den
im Stande der Städte nicht vertretenen Ortschaften, in welchen
bisher eine der beiden Städteordnungen vom 19. November 1808
oder vom 17. März 1831 gegolten hatte. Bezüglich derjenigen im
Stande der Städte auf den Provinziallandtagen nicht vertretenen
Ortschaften, wo bisher weder eine dieser Städteordnungen ge-
12) GS. 1897, S. 257. Vgl. im übrigen über das ältere Gemeinde-
recht in Hessen-Nassau § 116 der ersten Auflage.