Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 101 Geltungsgebiet der Städteordnungen. 123 
nebeneinander. Sie wurden für die Städte mit Ausnahme von 
Frankfurt a. M. ersetzt durch die sich eng an die Städteordnung 
für die östlichen Provinzen anschließende Städteordnung für 
Hessen-Nassau vom 4. August 189712). In den Hohenzollernschen 
Landen wird eine allgemeine Unterscheidung zwischen Stadt= und 
Landgemeinden nicht gemacht, die an die Stelle der älteren Ge- 
meindeordnungen getretene Gemeindeordnung vom 2. Juli 1900 
gilt im wesentlichen für die Städte wie für das flache Land und 
wird daher beim Rechte der Landgemeinden behandelt werden. 
Die neuere Gesetzgebung hat endlich mannigfach für alle Städte 
gemeinsames Recht geschaffen, so in dem Zuständigkeitsgesetze vom 
1. August 1883, dem Kommunalabgabengesetze vom 14. Juli 1893 
und dem Kommunalbeamtengesetze vom 30. Juli 1899. 
In den folgenden Paragraphen kommen die städtischen Ver- 
fassungen des gesamten preußischen Staates mit Ausnahme der 
Hohenzollernschen Lande zur zusammenfassenden Darstellung. 
§ 101. Geltungsgebiet der Städteordnungen. 
Der räumliche Umfang des Geltungsgebietes der einzelnen 
Städteordnungen ergibt sich daraus, für welche Gebiete sie erlassen 
wurden. Es kann sich hier nur noch darum handeln festzustellen, 
in welchen Gemeinden ihres Geltungsgebietes die Städteordnungen 
zur Anwendung zu kommen haben, d. h. welche Gemeinden als 
Städte im Sinne der Städteordnungen zu betrachten sind. Die Be- 
stimmungen der einzelnen Gesetze hierüber sind verschieden, schließen 
sich jedoch meist an den bisherigen Rechtszustand an. 
1. Die Städteordnung für die östlichen Provinzen mit Aus- 
nahme von Neuvorpommern und Rügen vom 30. Mai 1853 soll 
zur Anwendung kommen in allen bisher auf dem Provinzialland- 
tage im Stande der Städte vertretenen Städten, desgleichen in den 
im Stande der Städte nicht vertretenen Ortschaften, in welchen 
bisher eine der beiden Städteordnungen vom 19. November 1808 
oder vom 17. März 1831 gegolten hatte. Bezüglich derjenigen im 
Stande der Städte auf den Provinziallandtagen nicht vertretenen 
Ortschaften, wo bisher weder eine dieser Städteordnungen ge- 
  
12) GS. 1897, S. 257. Vgl. im übrigen über das ältere Gemeinde- 
recht in Hessen-Nassau § 116 der ersten Auflage.
	        
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