8 102 Grundlagen des städtischen Verbandes. 131
d) in Hessen-Nassau von seinem Grundbesitze innerhalb des
Stadtbezirkes mit jährlich mindestens 6 M. Grund= und Gebäude-
steuer veranlagt ist.
Steuerzahlungen, Einkommen, Haus= und Grundbesitz der
Ehefrau und der minderjährigen in elterlicher Gewalt befindlichen
Kinder werden dem Ehemanne und Vater angerechnet.
Männliches Geschlecht wird für das Bürgerrecht als selbst-
verständlich vorausgesetzts).
Mit Erfüllung dieser rechtlichen Voraussetzungen wird das
Bürgerrecht von Rechts wegen erworben. Statutarischen Anord-
nungen bleibt die Bestimmung vorbehalten, inwiefern über die
Erlangung des Bürgerrechts vom Magistrate eine Urkunde (Bürger-
brief) zu erteilen ist. Die Erteilung des Bürgerbriefes kann aber
nie das Bürgerrecht begründen, sondern nur den von Rechts wegen
vollzogenen Erwerb beurkunden (§5 O., W., Rh., 88 7, 8, 19
Sch.-H., §§ 13—16 Frkft., § 5 H.-N., 8 77 Einkommensteuer-
gesetz vom 24. Juni 1891).
In Hannover vollzieht sich dagegen der Erwerb des Bürger-
rechts nicht von Rechts wegen, sondern in Uebereinstimmung mit
den älteren preußischen Städteordnungen von 1808 und 1831 durch
Verleihung seitens des Magistrats?). Verpflichtet zum Erwerbe
des Bürgerrechts sind alle in die Dienste der Stadt tretenden
wie alle diejenigen Personen, welche innerhalb der Stadt ein Wohn-
haus erwerben, jedoch vorbehaltlich ortsstatutarischer Ausnahmen
für Grundstücke geringeren Wertes, oder selbständig eine Kunst,
eine Wissenschaft oder ein bürgerliches Gewerbe betreiben. Die
Verpflichtung tritt jedoch nach § 13 der Gewerbeordnung für Ge-
werbetreibende als solche erst nach Ablauf von drei Jahren von
Beginn des Gewerbebetriebes an auf besonderes Verlangen der
Gemeindebehörde ein. Berechtigt zum Erwerbe des Bürgerrechts
sind alle in der Stadt wohnberechtigten und unbescholtenen Ein-
wohner (88 21, 22, 26 H.).
Bei Erwerb der Gemeindeangehörigkeit und des Bürgerrechts
ist die Erhebung einer städtischen Abgabe unter gewissen gesetz-
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8) So Entsch. des OVG. vom 14. Januar 1908, BVd. 51, S. 12,
auf Klage einer Frauenrechtlerin.
. 9) Vgl. darüber Entsch. des OVG. vom 21. Januar 1887, Bd. 14,
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