Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 102 Grundlagen des städtischen Verbandes. 131 
d) in Hessen-Nassau von seinem Grundbesitze innerhalb des 
Stadtbezirkes mit jährlich mindestens 6 M. Grund= und Gebäude- 
steuer veranlagt ist. 
Steuerzahlungen, Einkommen, Haus= und Grundbesitz der 
Ehefrau und der minderjährigen in elterlicher Gewalt befindlichen 
Kinder werden dem Ehemanne und Vater angerechnet. 
Männliches Geschlecht wird für das Bürgerrecht als selbst- 
verständlich vorausgesetzts). 
Mit Erfüllung dieser rechtlichen Voraussetzungen wird das 
Bürgerrecht von Rechts wegen erworben. Statutarischen Anord- 
nungen bleibt die Bestimmung vorbehalten, inwiefern über die 
Erlangung des Bürgerrechts vom Magistrate eine Urkunde (Bürger- 
brief) zu erteilen ist. Die Erteilung des Bürgerbriefes kann aber 
nie das Bürgerrecht begründen, sondern nur den von Rechts wegen 
vollzogenen Erwerb beurkunden (§5 O., W., Rh., 88 7, 8, 19 
Sch.-H., §§ 13—16 Frkft., § 5 H.-N., 8 77 Einkommensteuer- 
gesetz vom 24. Juni 1891). 
In Hannover vollzieht sich dagegen der Erwerb des Bürger- 
rechts nicht von Rechts wegen, sondern in Uebereinstimmung mit 
den älteren preußischen Städteordnungen von 1808 und 1831 durch 
Verleihung seitens des Magistrats?). Verpflichtet zum Erwerbe 
des Bürgerrechts sind alle in die Dienste der Stadt tretenden 
wie alle diejenigen Personen, welche innerhalb der Stadt ein Wohn- 
haus erwerben, jedoch vorbehaltlich ortsstatutarischer Ausnahmen 
für Grundstücke geringeren Wertes, oder selbständig eine Kunst, 
eine Wissenschaft oder ein bürgerliches Gewerbe betreiben. Die 
Verpflichtung tritt jedoch nach § 13 der Gewerbeordnung für Ge- 
werbetreibende als solche erst nach Ablauf von drei Jahren von 
Beginn des Gewerbebetriebes an auf besonderes Verlangen der 
Gemeindebehörde ein. Berechtigt zum Erwerbe des Bürgerrechts 
sind alle in der Stadt wohnberechtigten und unbescholtenen Ein- 
wohner (88 21, 22, 26 H.). 
Bei Erwerb der Gemeindeangehörigkeit und des Bürgerrechts 
ist die Erhebung einer städtischen Abgabe unter gewissen gesetz- 
2..——————— 
8) So Entsch. des OVG. vom 14. Januar 1908, BVd. 51, S. 12, 
auf Klage einer Frauenrechtlerin. 
. 9) Vgl. darüber Entsch. des OVG. vom 21. Januar 1887, Bd. 14, 
33. « 
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