6 Das Verwaltungsrecht. 8 87
Vorzugsweise im 16. Jahrhundert kommt neben diesen Ver-
trägen die Verpachtung oder Verpfändung des Amtes vor. Der
Beamte, mit dessen Verwaltung fast durchgängig finanzielle Ob-
liegenheiten verknüpft sind, wird in diesen beiden Fällen Procurator
in rem suam. Er hat alle Einkünfte, die er kraft seiner Vollmacht
einzieht, für sich zu behalten, jedoch bei der Verpachtung die Pacht-
summe an den Landesherren abzuführen. Nur die Dauer des
Amtes ist bei der Verpachtung eine andere als bei der Verpfändung.
Die Verpachtung erfolgt auf eine im Vertrage bestimmte Anzahl
von Jahren. Der Verpfändung des Anmtes liegt dagegen eine
Forderung des anzustellenden Beamten gegen den Landesherren
zugrunde. Zur Sicherung und Tilgung der Forderung erhält der
Gläubiger das Amt. Alle Einkünfte, die der Beamte kraft seines
Amtes einzieht, behält er also für sich zur Tilgung seiner Forde-
rung. Das Amt erlischt mit der Tilgung der Forderung des
Beamten an den Landesherren aus den vom Beamten einzuziehenden
landesherrlichen Einkünftens).
Der Vertrag, durch den das Beamtenverhältnis begründet
wird, ist also in jeder Beziehung privatrechtlich, ohne daß er sich
auf eine einheitliche Vertragsform zurückführen ließe.
In dem Vertrage werden die beiderseitigen Rechte und Pflichten
genau bestimmt. Der Beamte verpflichtet sich zu genau aufgezählten
Leistungen. Die Aufzählung der einzelnen Dienste des Beamten
war schon deshalb erforderlich, weil eine feste gesetzliche Zuständig-
keit der einzelnen Aemter nicht bestand. Der Landesherr, in dessen
privatem Besitze die die Landeshoheit ausmachenden Rechte waren,
konnte die Vollmacht seiner Beauftragten bestimmen, wie er wollte,
wenn auch meist der Umfang der Vollmacht für die einzelnen
Aemter in den Bestallungen ähnlich begrenzt ist. Durch die Auf-
zählung der Dienste der Beamten werden also nicht nur dessen
vertragsmäßige Verpflichtungen, sondern auch seine Vollmacht
gegenüber Dritten und damit seine Amtszuständigkeit umgrenzt.
8) Wegen der Beispiele für diese verschiedenen Grundtypen des Be-
amtenwverhältnisses kann ich auf die im ersten Bande von Jsaacsohns
Gesch. des preuß. Beamtentums bei Behandlung der einzelnen Aemter an-
geführten Urkunden verweisen. Leider fehlt in jenem Werke eine rechts-
geschichtliche Darstellung des Beamtenverhältnisses selbst vollständig.