Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

6 Das Verwaltungsrecht. 8 87 
Vorzugsweise im 16. Jahrhundert kommt neben diesen Ver- 
trägen die Verpachtung oder Verpfändung des Amtes vor. Der 
Beamte, mit dessen Verwaltung fast durchgängig finanzielle Ob- 
liegenheiten verknüpft sind, wird in diesen beiden Fällen Procurator 
in rem suam. Er hat alle Einkünfte, die er kraft seiner Vollmacht 
einzieht, für sich zu behalten, jedoch bei der Verpachtung die Pacht- 
summe an den Landesherren abzuführen. Nur die Dauer des 
Amtes ist bei der Verpachtung eine andere als bei der Verpfändung. 
Die Verpachtung erfolgt auf eine im Vertrage bestimmte Anzahl 
von Jahren. Der Verpfändung des Anmtes liegt dagegen eine 
Forderung des anzustellenden Beamten gegen den Landesherren 
zugrunde. Zur Sicherung und Tilgung der Forderung erhält der 
Gläubiger das Amt. Alle Einkünfte, die der Beamte kraft seines 
Amtes einzieht, behält er also für sich zur Tilgung seiner Forde- 
rung. Das Amt erlischt mit der Tilgung der Forderung des 
Beamten an den Landesherren aus den vom Beamten einzuziehenden 
landesherrlichen Einkünftens). 
Der Vertrag, durch den das Beamtenverhältnis begründet 
wird, ist also in jeder Beziehung privatrechtlich, ohne daß er sich 
auf eine einheitliche Vertragsform zurückführen ließe. 
In dem Vertrage werden die beiderseitigen Rechte und Pflichten 
genau bestimmt. Der Beamte verpflichtet sich zu genau aufgezählten 
Leistungen. Die Aufzählung der einzelnen Dienste des Beamten 
war schon deshalb erforderlich, weil eine feste gesetzliche Zuständig- 
keit der einzelnen Aemter nicht bestand. Der Landesherr, in dessen 
privatem Besitze die die Landeshoheit ausmachenden Rechte waren, 
konnte die Vollmacht seiner Beauftragten bestimmen, wie er wollte, 
wenn auch meist der Umfang der Vollmacht für die einzelnen 
Aemter in den Bestallungen ähnlich begrenzt ist. Durch die Auf- 
zählung der Dienste der Beamten werden also nicht nur dessen 
vertragsmäßige Verpflichtungen, sondern auch seine Vollmacht 
gegenüber Dritten und damit seine Amtszuständigkeit umgrenzt. 
  
8) Wegen der Beispiele für diese verschiedenen Grundtypen des Be- 
amtenwverhältnisses kann ich auf die im ersten Bande von Jsaacsohns 
Gesch. des preuß. Beamtentums bei Behandlung der einzelnen Aemter an- 
geführten Urkunden verweisen. Leider fehlt in jenem Werke eine rechts- 
geschichtliche Darstellung des Beamtenverhältnisses selbst vollständig.
	        
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