Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

134 Das Verwaltungsrecht. § 102 
In Hannover sind alle Bürger verpflichtet, den vorge- 
schriebenen Bürgereid zu leisten (6 30 H.).4). 
Die Gemeindeangehörigkeit und das durch sie bedingte Bürger- 
recht geht verloren durch Verlegung des Wohnsitzes außerhalb 
des Gemeindebezirks. Doch kann in Hannover das durch Wegzug 
verloren gehende Bürgerrecht durch Zahlung einer jährlichen Ab- 
gabe erhalten werden (§ 33 H.). Außerdem geht bloß das Bürger- 
recht, nicht aber die Gemeindeangehörigkeit verloren durch Fort- 
fall einer anderen Voraussetzung für den Erwerb des Bürgerrechts. 
Das Bürgerrecht ruht endlich während des Konkurses, sowie wenn 
gegen einen Bürger auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er- 
kannt ist, während der im Urteile bestimmten Zeit und, wenn 
gegen einen Bürger das Strafverfahren eröffnet ist wegen einer 
Handlung, die den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich 
ziehen kann oder muß, sowie bei seiner gerichtlichen Haftnahme 
bis zur Beendigung der Untersuchung (§ 7 O., W., Rh., 88 7, 
12, 13 Sch.-H., § 19 Frkft., § 52 preuß. AG. zur Konk.-O.), in 
Hessen-Nassau auch bei Entmündigung während deren Dauer, bei 
öffentlicher Armenunterstützung sechs Monate nach dem Empfange, 
wenn sie nicht zurückerstattet wird, und bei Nichtzahlung der Ge- 
meindesteuern trotz Mahnung (8 9 H.-N.). 
Wer in einer Stadt der alten Provinzen oder Hessen-Nassaus 
seit einem Jahre mehr als einer der drei höchstbesteuerten Ein- 
wohner sowohl an direkten Staats= als an Gemeindeabgaben ent- 
richtet, ist, auch ohne im Stadtbezirke zu wohnen oder sich daselbst 
aufzuhalten, berechtigt, an den Wahlen teilzunehmen, falls bei 
ihm die übrigen Erfordernisse dazu vorhanden sind. Dasselbe 
Recht haben juristische Personen, in Hessen-Nassau auch der Fiskus, 
wenn sie in einem solchen Maße in der Gemeinde besteuert sind 
(§ 8 O., W., Rh., 10 H.-N.). 
In. Neuvorpommern und Rügqgen sind für den Erwerb und den 
Verlust der Gemeindeangehörigkeit nur die Bestimmungen der 
einzelnen Stadtrezesse maßgebend. 
Die Gemeindevertretung beschließt auf Beschwerden und Ein- 
sprüche betreffend den Besitz oder den Verlust des Bürgerrechts, 
14) Die Verpflichtung besteht auch für die fort, die den allgemeinen 
Eid auf König und Verfassung geleistet haben. Vgl. Entsch. des O#G. 
vom 6. Juli 1898, Bd. 35, S. 107. 
 
	        
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