Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 102 Grundlagen des städtischen Verbandes. 135 
die Verpflichtung zum Erwerbe oder zum Verluste des Bürger- 
rechts und zur Zahlung von Bürgergewinngeldern (Ausfertigungs- 
gebühren) und zur Leistung des Bürgereides und die Zugehörig- 
keit zu einer bestimmten Bürgerklasse. Gegen den Beschluß, der 
einer Mitwirkung des Gemeindevorstandes oder der Aufsichtsbehörde 
nicht bedarf, findet binnen zwei Wochen die auch dem Magistrate 
zustehende Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt, der jedoch 
cine aufschiebende Wirkung nicht beiwohnt (88 10, 11 ZG.)u). 
Die Gemeindeangehörigen sind berechtigt zur Mitbenutzung 
der öffentlichen Gemeindeanstalten, sowie zur Teilnahme an den 
Nutzungen und Erträgen des Gemeindevermögens. Auf dahin- 
gehende Beschwerden und Einsprüche beschließt der Magistrat, und 
gegen seine Entscheidung ist die Klage im Verwaltungsstreitver- 
fahren beim Bezirksausschusse binnen zwei Wochen statthaft (88 18, 
21 8.). 
Jeder Bürger ist verpflichtet, eine unbesoldete Stelle in der 
Gemeindeverwaltung und Vertretung anzunehmen, sowie eine an- 
genommene Stelle mindestens drei Jahre, in Schleswig-Holstein 
sechs Jahre lang zu versehen. Nach den Städteordnungen für die alten 
Provinzen, Schleswig-Holstein, Hessen-Nassau und Frankfurt a. M. 
berechtigen zur Ablehnung oder früheren Niederlegung einer solchen 
Stelle nur folgende Gründe: 1. Anhaltende Krankheit, 2. Ge- 
schäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit mit 
sich bringen, Z3. ein Alter über sechzig Jahre, 4. die früher statt- 
gehabte Verwaltung einer unbesoldeten Stelle für die nächste Zeit- 
periode, 5. die Verwaltung eines anderen öffentlichen Amtes, 
6G. ärztliche oder wundärztliche Praxis, 7. sonstige besondere Ver- 
hältnisse, welche nach dem Ermessen der Stadtverordnetenver- 
sammlung eine gültige Entschuldigung begründen. In Hannover 
sind von der Verpflichtung befreit die königlichen Zivil= und 
Hofdiener, Militärpersonen im Dienste, Geistliche, Bürger über 
sechzig Jahre und Personen, welche durch Gebrechlichkeit oder an- 
haltende Krankheit verhindert sind. 
Wer ohne einen dieser Entschuldigungsgründe sich weigert, 
eine unbesoldete Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Ver- 
tretung anzunehmen, oder die poch nicht drei Jahre, in Schleswig- 
15) Vgl. Stier-Somlo, Der verwaltungsrechtliche Schutz des 
Bürger-- und Einwohnerrechts in Preußen, Berlin 1904. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.