8 102 Grundlagen des städtischen Verbandes. 135
die Verpflichtung zum Erwerbe oder zum Verluste des Bürger-
rechts und zur Zahlung von Bürgergewinngeldern (Ausfertigungs-
gebühren) und zur Leistung des Bürgereides und die Zugehörig-
keit zu einer bestimmten Bürgerklasse. Gegen den Beschluß, der
einer Mitwirkung des Gemeindevorstandes oder der Aufsichtsbehörde
nicht bedarf, findet binnen zwei Wochen die auch dem Magistrate
zustehende Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt, der jedoch
cine aufschiebende Wirkung nicht beiwohnt (88 10, 11 ZG.)u).
Die Gemeindeangehörigen sind berechtigt zur Mitbenutzung
der öffentlichen Gemeindeanstalten, sowie zur Teilnahme an den
Nutzungen und Erträgen des Gemeindevermögens. Auf dahin-
gehende Beschwerden und Einsprüche beschließt der Magistrat, und
gegen seine Entscheidung ist die Klage im Verwaltungsstreitver-
fahren beim Bezirksausschusse binnen zwei Wochen statthaft (88 18,
21 8.).
Jeder Bürger ist verpflichtet, eine unbesoldete Stelle in der
Gemeindeverwaltung und Vertretung anzunehmen, sowie eine an-
genommene Stelle mindestens drei Jahre, in Schleswig-Holstein
sechs Jahre lang zu versehen. Nach den Städteordnungen für die alten
Provinzen, Schleswig-Holstein, Hessen-Nassau und Frankfurt a. M.
berechtigen zur Ablehnung oder früheren Niederlegung einer solchen
Stelle nur folgende Gründe: 1. Anhaltende Krankheit, 2. Ge-
schäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit mit
sich bringen, Z3. ein Alter über sechzig Jahre, 4. die früher statt-
gehabte Verwaltung einer unbesoldeten Stelle für die nächste Zeit-
periode, 5. die Verwaltung eines anderen öffentlichen Amtes,
6G. ärztliche oder wundärztliche Praxis, 7. sonstige besondere Ver-
hältnisse, welche nach dem Ermessen der Stadtverordnetenver-
sammlung eine gültige Entschuldigung begründen. In Hannover
sind von der Verpflichtung befreit die königlichen Zivil= und
Hofdiener, Militärpersonen im Dienste, Geistliche, Bürger über
sechzig Jahre und Personen, welche durch Gebrechlichkeit oder an-
haltende Krankheit verhindert sind.
Wer ohne einen dieser Entschuldigungsgründe sich weigert,
eine unbesoldete Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Ver-
tretung anzunehmen, oder die poch nicht drei Jahre, in Schleswig-
15) Vgl. Stier-Somlo, Der verwaltungsrechtliche Schutz des
Bürger-- und Einwohnerrechts in Preußen, Berlin 1904.