Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 103 Die Stadtverordneten (Bürgervorsteher). 137 
ordnetenversammlung verleihen, auch wenn die Erfordernisse des 
Bürgerrechts nicht zutreffen (ß 6 O., W., Rh., 8 34 H., 8 11 
Sch.-H., § 22 Frkft., § 6 H.-N.). Ein Vorrecht genießt der 
Ehrenbürger nur in der Rheinprovinz, wo er stets Wähler erster 
Klasse ist. 
§ 103. Die Stadtverordneten (Bürgervorsteher). 1) 
Aus der Wahl der stimmberechtigten Bürger geht die städtische 
Vertretung der Stadtverordneten hervor, welche in Hannover als 
Bürgervorsteher, in Neuvorpommern und Rügen als bürgerschaft- 
liche Repräsentanten bezeichnet werden. Das Zuständigkeitsgesetz 
spricht ganz allgemein von einer Gemeindevertretung. 
Die Stadtverordnetenversammlung ist selbst keine juristische 
Person, sondern Organ einer solchen, der Stadtgemeinde. Die Ver- 
sammlung ist eine Vertretung der Gemeindegenossen in demselben 
Sinne wie die Volksvertretung eine Vertretung des gesamten 
Volkes ist — als gesetzmäßige, nicht auftragsmäßige Vertretung. 
Diese Vertretung bleibt aber eine solche innerhalb des Gemeinde- 
organismus, eine Vertretung der Gemeinde nach außen steht ihr 
nicht zu. Als politische Körperschaft (§ 197 St G.) ist sie an- 
zuerkennen. Endlich bildet sie infolge ihrer Teilnahme an der 
städtischen Verwaltung eine Behörde, ihre Mitglieder bekleiden ein 
städtisches Amt, wenn sie auch ihrerseits nicht Beamte sind. 
Die Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung ist nach den 
einzelnen Städteordnungen verschieden. In den alten Provinzen 
Hessen-Nassau und Frankfurt a. M. ist vorbehaltlich statutarischer 
Abweichungen die Anzahl gesetzlich bestimmt (§ 12 O., W., 8 11 Rh. 
8 14 H.-N., § 23 Frkft.). In Hannover und Schleswig-Holstein 
wird die Zahl durch das Ortsstatut festgesetzt, darf jedoch in 
Hannover nicht unter vier und nicht über vierundzwanzig, in 
Schleswig-Holstein nicht unter sechs und nicht mehr als dreißig 
betragen (8 81 H., § 35 Sch.-H.). In den alten Provinzen, 
Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau mit Frankfurt a. M. muß 
die Hälfte der Stadtverordneten aus Hausbesitzern (Eigentümern, 
1) Vgl. Jebens, Die Stadtverordneten, 2. Aufl., Berlin 1906; 
Evert, Die Dreiklassenwahl in den Stadt= und Landgemeinden nach 
dem Gesetze vom 30. Juni 1900, Berlin 1901; Kappelmann, Die 
Wahlhandlung bei Stadtverordnetenwahlen, Berlin 1903. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.