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ordnetenversammlung verleihen, auch wenn die Erfordernisse des
Bürgerrechts nicht zutreffen (ß 6 O., W., Rh., 8 34 H., 8 11
Sch.-H., § 22 Frkft., § 6 H.-N.). Ein Vorrecht genießt der
Ehrenbürger nur in der Rheinprovinz, wo er stets Wähler erster
Klasse ist.
§ 103. Die Stadtverordneten (Bürgervorsteher). 1)
Aus der Wahl der stimmberechtigten Bürger geht die städtische
Vertretung der Stadtverordneten hervor, welche in Hannover als
Bürgervorsteher, in Neuvorpommern und Rügen als bürgerschaft-
liche Repräsentanten bezeichnet werden. Das Zuständigkeitsgesetz
spricht ganz allgemein von einer Gemeindevertretung.
Die Stadtverordnetenversammlung ist selbst keine juristische
Person, sondern Organ einer solchen, der Stadtgemeinde. Die Ver-
sammlung ist eine Vertretung der Gemeindegenossen in demselben
Sinne wie die Volksvertretung eine Vertretung des gesamten
Volkes ist — als gesetzmäßige, nicht auftragsmäßige Vertretung.
Diese Vertretung bleibt aber eine solche innerhalb des Gemeinde-
organismus, eine Vertretung der Gemeinde nach außen steht ihr
nicht zu. Als politische Körperschaft (§ 197 St G.) ist sie an-
zuerkennen. Endlich bildet sie infolge ihrer Teilnahme an der
städtischen Verwaltung eine Behörde, ihre Mitglieder bekleiden ein
städtisches Amt, wenn sie auch ihrerseits nicht Beamte sind.
Die Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung ist nach den
einzelnen Städteordnungen verschieden. In den alten Provinzen
Hessen-Nassau und Frankfurt a. M. ist vorbehaltlich statutarischer
Abweichungen die Anzahl gesetzlich bestimmt (§ 12 O., W., 8 11 Rh.
8 14 H.-N., § 23 Frkft.). In Hannover und Schleswig-Holstein
wird die Zahl durch das Ortsstatut festgesetzt, darf jedoch in
Hannover nicht unter vier und nicht über vierundzwanzig, in
Schleswig-Holstein nicht unter sechs und nicht mehr als dreißig
betragen (8 81 H., § 35 Sch.-H.). In den alten Provinzen,
Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau mit Frankfurt a. M. muß
die Hälfte der Stadtverordneten aus Hausbesitzern (Eigentümern,
1) Vgl. Jebens, Die Stadtverordneten, 2. Aufl., Berlin 1906;
Evert, Die Dreiklassenwahl in den Stadt= und Landgemeinden nach
dem Gesetze vom 30. Juni 1900, Berlin 1901; Kappelmann, Die
Wahlhandlung bei Stadtverordnetenwahlen, Berlin 1903.